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Wie ist das Schutzgut der Pressefreiheit zu bestimmen?
In erster Linie durch den Pressebegriff, also durch die Herstellungs- und Vervielfältigungstechnik. Die zum Teil abweichende Tendenz in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf einer institutionellen Deutung, die nicht unproblematisch ist. Das Schutzgut des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ist deshalb in erster Linie die Freiheit der Meinungsäußerung in der Presse. Sie unterliegt wegen ihrer massenhaften Verbreitung besonderen Gefährdungen (aber auch besonderer Verantwortung), so daß ein gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit spezielles Grundrecht folgerichtig ist. Presse ist hiernach der Inbegriff der Personen und Istitutionen, die über das Medium des Drucks einen Beitrag zu öffentlicher Information und Meinungsbildung leisten.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010