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Wie ist § 816 I 1 BGB für die Abgrenzung zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion im Falle eines Rechtsverlust auf Grund der §§ 946 ff. BGB im Drei-Personen-Verhältnis fruchtbar zu machen?
§ 816 I 1 BGB enthält den allgemeinen Gedanken, dass derjenige, der durch die Verfügung eines Nichtberechtigten einen Rechtsverlust erleidet, sich immer nur an den Nichtberechtigten halten kann, da der Verfügungsempfänger im Falle seiner Gutgläubigkeit darauf vertrauen kann, wegen seines Erwerbs nicht von Dritten in Anspruch genommen zu werden. Ist die Verfügung allerdings nicht wirksam, kommt kein Anspruch gegen den Nichtberechtigten, sondern gegen den Empfänger in Betracht. Diese Wertungen sind wegen der vergleichbaren Situationen auch maßgeblich für den bereicherungsrechtlichen Ausgleich im Rahmen der §§ 946 ff. BGB. Hypothetisch ist hierbei anzunehmen, der Eigentumserwerb hätte sich nicht nach §§ 946 ff. BGB vollzogen, sondern durch rechtsgeschäftliche Übereignung. Wäre die Verfügung in diesem Fall wirksam gewesen, kann sich derjenige, der den Rechtsverlust erleidet, nicht an den hypothetischen Erwerber sondern nur an den Nichtberechtigten halten. Wäre die Verfügung hingegen wegen Bösgläubigkeit des Erwerbers oder aufgrund des Abhandenkommens der Sache nicht wirksam, kommt ein Kondiktionsanspruch gegen den Erwerber in Betracht.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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