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All main topics / Jura / WEG-Recht / WEGrecht-Urteile
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Installation von Wohnungswasserzählern
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann mehrheitlich beschließen, dass Kaltwasserkosten künftig verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Das gilt jedenfalls immer dann, wenn in der Teilungserklärung Regelungen über die Anschaffung und Installation der Wohnungswasserzähler fehlen. Bei dem Einbau der Kaltwasserzähler handelt es sich auch nicht um eine bauliche Veränderung. Vielmehr entspricht der Beschluss über den Einbau der Wasserzähler und die verbrauchsabhängige Abrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung. Und dafür reicht stets ein Mehrheitsbeschluss.
Die Installation der Messvorrichtungen dient der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, weil verhindert wird, dass der Einzelne mit den Verbrauchskosten anderer Eigentümer belastet wird. Die Gemeinschaft wird durch die Installation der Wohnungswasserzähler erst in die Lage versetzt, die Kaltwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen und dem jeweiligen Wohnungseigentum zuzuordnen. Die entsprechenden Aufwendungen dafür, die zur Abgrenzung von den Wasserverbrauchskosten des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums notwendig sind, dienen daher dem gemeinschaftlichen Interesse aller Eigentümer und unterfallen den Verwaltungskosten im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG, die nach dem Verhältnis der Wohnungseigentumsanteile von der Gesamtheit der Wohnungseigentümer aufgebracht werden müssen.
Oberlandesgericht Hamburg Az. 2 Wx 73/01 Beschluß v. 30.12.2003
Tags: bauliche veränderung, wasseruhr, wasserzähler
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Author: Zungenkoeder
Main topic: Jura
Topic: WEG-Recht
Published: 19.03.2010

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