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All main topics / Jura / Strafurteil / 5. Urteil
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Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB - eigene Herbeiführung durch den Angeklagten
Eine Ausnahme besteht aber, wenn die eingeschränkte Schuldfähigkeit in vorwerfbarer Weise vom Angeklagten selbst herbeigeführt wurde. Dies kommt vor allem bei erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit aufgrund übermäßigen Alkoholgenusses in Betracht. Nach einer neueren Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH kommt eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 I StGB in der Regel schon allein dann nicht in Betracht, wenn die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit beruht.

Damit ist der 3. Strafsenat von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abgewichen, wonach eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 I StGB nur dem Täter versagt wurde, der aufgrund früherer konkreter Erfahrungen seine individuelle Neigung kennen musste nach Alkoholgenuss vergleichbare Straftaten zu begehen oder der Alkohol zu sich nahm, obwohl er dessen enthemmende Wirkung kannte und die konkrete Gefahr nachfolgender Straftaten drohte. Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats gilt, dass es ohne Belang ist, ob der Täter schon früher unter Alkohol Straftaten begangen hat. Damit kann der alkoholisierte Täter grundsätzlich mit keiner Strafmilderung mehr rechnen.

Der 3. Strafsenat des BGH begründet diese bemerkenswerte und praktisch sehr bedeutsame Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung vor allem mit andernfalls auftretenden Wertungswidersprüchen Im Verhältnis zur Regelung des Vollrausches in § 323 a StGB dem zu beachtenden Grundsatz schuldangemessenen Strafens.

Mit Urteil vom 17. 8. 2004 hat der 5. Strafsenat des BGH hierzu differenzierend - ohne seiner Ansicht nach tragenden Widerspruch zur bisherigen BGH-Rechtsprechung - Stellung genommen: Erforderlich sei, dass sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge Alkoholisierung erhöhe, wobei an die nur eingeschränkt revisionsgerichtlich nachprüfbare Überzeugungsbildung des Tatrichters keine übertriebenen Anforderungen zu stellen seien; einer Vorverurteilung des Angeklagten wegen einer im alkoholisierten Zustand begangenen Straftat bedürfe es hierfür nicht. Einen Automatismus der Strafrahmenverschiebung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge Trunkenheit gebe es jedenfalls nicht; solche grundsätzlich schuldmindernden Umstände könnten insbesondere durch die Kenntnis des Täters von den ungünstigen Wirkungen erheblicher Alkoholisierung auf seine Gewaltbereitschaft wieder ausgeglichen werden. Ähnlicher Auffassung ist auch der 4. Strafsenat. Der 1. Strafsenat neigt dagegen eher der Ansicht des 3. Strafsenats zu, indem er festhält, dass eine zu verantwortende Trunkenheit auch ohne einschlägige Vorverurteilung in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung spreche.
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Author: Charlemagne
Main topic: Jura
Topic: Strafurteil
Published: 12.04.2013

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