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Diskutieren Sie den Fall der "Kondiktion der Kondiktion".
Eine Kondiktion der Kondiktion kommt in Betracht, wenn in einer Durchlieferungskette (Bsp.: Großhändler - Händler - Käufer) beide Rechtsgeschäfte unabhängig voneinander nichtig sind. Hier stellt sich zunächst die Frage, auf was sich der Kondiktionsanspruch des Großhändlers bezieht. Richtigerweise ist hier auf die Abtretung des Kondiktionsanspruchs, welchen der Händler gegen den Käufer hat, abzustellen, da nur diese Konstruktion dem Rechtsgedanken des § 818 III BGB, das nur das herauszugeben ist, was sich im Vermögen des Schuldners als rechtsgrundlose Bereicherung befindet. Zum Teil wird dieser Konstruktion entgegengehalten, dass der Großhändler den Einwendungen des Käufers gegenüber dem Händler (§ 404) ausgesetzt wäre und somit verpflichtet wäre, dem Käufer den Kaufpreis zurückzuzahlen. Dementsprechend sei sein Anspruch gegenüber dem Händler vielmehr auf Wertersatz gem. § 818 II gerichtet. Diese Auffassung ist jedoch wegen der erwähnten Grundentscheidung des § 818 III abzulehnen. Aufzulösen ist das Problem dadurch, dass man den Händler über seine Verpflichtung zur Abtretung des Herausgabeanspruchs hinaus dazu verpflichtet, den Kaufpreis an den Großhändler herauszugeben, damit dieser Zug um Zug die Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes fordern kann. Sollte nach dieser Konstruktion der Großhändler zudem das Insolvenzrisiko des Käufers tragen, ist dies gerechtfertigt, da er sich gegenüber dem Händler keiner Kreditsicherungsmittel bediente.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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