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Alle Oberthemen / Jura / Verwaltungsprozessrecht

ÖR Verwaltungsprozessrecht (10 Karten)

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Schema Zulässigkeit Anfechtungsklage
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I)
2. Beteiligten + Prozessfähigkeit (§§ 61, 62)
3. Statthafte Klageart (vgl. § 88)
4. Klagebefugnis (§ 42)
5. Erfolgloses Vorverfahren (§ 68 ff)
6. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 81 ff)
7. Klagefrist (§ 74)
8. Klagegegner (§ 78)
9. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

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Verwaltungsrechtsweg
1. Keine aufdrängende Sonderzuweisung
2. Generalklausel § 40 I 1 VwGO
     a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
        aa) Abgrenzung öff.-r. / privates Recht bei
               Eingriffsverwaltung -> Vorbehalt des Gesetzes bedarf §
              -> anhand der Sonderrechtstheorie: Streitentscheidende
                   Norm öff.r Natur, wenn ausschließlich Hoheitsträger
                   berechtigt oder verpflichtet (/zum Einschreiten bzw dem
                   Erlass entsprechender Ordnungsverfügungen)
               Leistungsverwaltung -> Vorbehalt d. Gesetzes nur wenn
                                                         Rechte Dritter tangiert
               Rechtl. Quali. Leistungserbringung: Nach Organisations-
                 und Handlungsform. Priv.r. Org -> priv. Handl.,
                 Ausnahme: Beleihung. Sonst: Wahlrecht bzgl. Handl.form
                 Indizien: Gebühr (<> Entgelt), Satzung (<> AGB),
                 Androhung v. Zwangmitteln, Anschluss/Benutzungszwang
     b) Nichtverfassungsrechtlicher Art
           -> Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit (formell, materiell)
     c) keine "abdrängende Sonderzuweisung
           -> Insb.: § 23 EGGVG
           Behörde: Funktional -> Jede B die im Rahmen d. StrRpflege
             exekutiv tätig wird
           Verfügung: (Justiz-)VA und auch (Justiz-)Realakte
           Maßnahme: als Ermittlungsperson/Strafverfolgung=repressiv
                                 zur Gefahrenabwehr -> präventiv
              Doppelfunktionale Maßnehmane -> Abgrenzung:
               1. Art (vorläufig -> prä., entgültig -> repr.)
               2. Zweck (Obj. Dritter: Gefahrenabwehr/Strafverfolgung?)
               3. Mehrdeutig? -> Schwergewicht
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Zulässigkeitsvoraussetzungen bei der Anfechtungsklage
1. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 I 1 VwGO)
2. Statthaftigkeit der Anfechtungsklage: Aufhebung eines belastenden VA
3. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO)
4. Vorverfahren (§§ 68ff. VwGO)
5. Klagefrist (§ 74 VwGO)
6. Richtiger Klagegegner (§ 78 VwGO)
7. Sonstige Sachurteilsvoraussetzungen
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Statthaftigkeit Anfechtungsklage
Klageziel: völlige oder teilweise Aufhebung eines belastenden VA
Voraussetzung: Vorliegen eines existierenden VA iSv § 35 VwVfG
Wenn VA nichtig? 1. Unstatthaft: Fehlt Klagegegenstand, Rechtsschein kann durch          Feststellungsklage beseitigt werden, § 43 II -> Zusammenhang, Nichts kann nicht aufgehoben werden
2. Statthaft: Rechtsschein, § 43 II 2 setzt Möglichkeit voraus

Teilanfechtung statthaft (§ 113 I 1) wenn VA Teilbar
Nebenbestimmungen -> Andere Karte
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Widerspruchsverfahren (Anfechtungswiderspruch)
o Ist nach § 68 VwGO Zulässigkeitsvoraussetzung für Anfechtungsklage
o Muss form-, frist-, aber auch erfolglos durchgeführt worden sein
o Siehe zum Widerspruchsverfahren ausführlich § 13
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Klagefrist
- innerhalb eines Monats nach Zustellung (§ 74 I VwGO)
- Voraussetzung:
- ordnungsgemäße Zustellung
- richtige Rechtsbehelfsbelehrung
- Frist: § 57 II VwGO iVm §§ 222 I ZPO, 188 II, 187 I BGB
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Richtiger Klagegegner
Rechtsträgerprinzip: gegen die Körperschaft (Bund, Länder, Gemeinden...) zu richten, deren Behörde gehandelt hat (§ 78 I Nr. 1 VwGO)
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Klagebefugnis
§ 42 II
wenn Kläger geltend macht, in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein

Widerspruch: Widerspruchsbefugnis § 42 II analog (Beanstandung "Unweckmäßigkeit" genügt)

Unterlassungs- + Leistungsklagen: § 42 II analog (Ausschluss von Popularklagen), Arg: 19 IV 1 GG

Allg. Feststellungsklage: 1. Nicht erforderlich wg. besonderem
                                               Feststellungsinteresse
  2. Erforderlich um jede Art von
                                                Popularklage auszuschließen (analog)

Normenkontrollantrag: Antragsbefugnis § 47

Verletzung: Möglichkeitstheorie, bei Anfechtungsklage Adressatentheorie (zumindest 2 I GG)

Subjektives Recht
Schutznormtheorie: Norm muss zumindest auch dem Schutz des Einzelnen dienen
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Allg. Rechtsschutzbedürfnis
Fallgruppen
- Kläger kann leichter zum Erfolg kommen oder hat Ziel bereits erreicht
- Kläger kann auch mit Klage sein Ziel nicht mehr erreichen
- Klage ist missbräuchlich wegen eigenen vorangegangenen Verhalten oder Fristablauf
- § 44a VwGO (Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen
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Rechtsnatur bei der Ausübung des Hausrechts (**)
Rspr.: Zweck des Besuchs
-> dagegen: Rechtsweg hängt von Einlassung des Klägers ab

Lit: Zweck der Ausübung des Hausrechts
-> zur Sicherung der Störungsfreien Erfüllung öff. Aufgaben im Dienstgebäude -> Immer öff.r.
Kartensatzinfo:
Autor: Fedder
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsprozessrecht
Veröffentlicht: 10.02.2010
Tags: Verwaltungsrecht, Öffentliches Recht
 
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