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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht BT

StrafR BT Nichtvermögen (156 Karten)

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Def.: Wohnung i.S.v. §§ 123, 244 I StGB
Wohnung: alle abgeschlossenen und (zumindest teilweise) überdachten Räume, die Menschen (zumindestens) vorübergehend als Unterkunft dienen oder zur Benutzung freistehen.
Nebenräume sind mit erfasst, wobei dazu auch bewegliche Sachen, z.B. Wohnwagen zählen.
Wohnung muss nicht unbeweglich sein!

BEACHTE h.M.: Anders als bei § 123 sind für § 244 Nebengelasse (Zelte, Kellerräume) nicht ausreichend!
Arg.: erhebliche Strafandrohung wg. Eingriff in die Intimsphäre des Opfers.
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Def.: Geschäftsräume i.S.v. § 123 StGB
Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß für gewerbliche, geschäftliche, berufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden.
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Def.: Befriedetes Besitztum i.S.v. § 123 I StGB
Befriedetes Besitztum: Grundstück, das durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Weise gegen das willkürliche Betreten anderer gesichert ist.

BEACHTE: Leerstehende, zum Abbruch bestimmte Wohn- und Fabrikgebäude können ebenfalls dazu gehören.
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Def.: Berechtigter i.S.v.  § 123 StGB
Berechtigter: derjenige, dem kraft Verfügungsgewalt das Bestimmungsrecht innerhalb des geschützten Bereiches zusteht.

bei § 123 I Alt. 2 StGB auch diejenigen, die am Schutz des Hausrechts teilnehmen und von denen der Hausrechtsinhaber ein Einschreiten erwarten kann.
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Def.: Geheimnis i.S.v. § 203 I StGB
Geheimnis: Tatschen, die nur einem begrenzten Kreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung eine Privatperson ein schutzwürdiges Interesse hat
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Def.: Freiheitsberaubung i.S.v. § 239 I StGB
Freiheitsberaubung:
- Einsperren (+)
- jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein anderer unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewebungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen
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Freiheitsberaubung § 239
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt (ein Mensch mit potentieller Bewegungsfreiheit (schliesst Schlafende und Bewusstlose ein!)
b. Tathandlung ( Einsperren, sonstige Beraubung der Bewegungsfreiheit)
c. Kein Einverständnis
2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Gewalt i.S.v. § 240 StGB
≠ vis absoluta, da Willensausschließung
= vis compulsiva, da Willensbeugung
BEACHTE: relevant ist nie die Kraftentfaltung beim Täter, sondern die Krafteinwirkung beim Opfer

historisch: zweigliedriger Gewaltbegriff Anwendung körperlicher Kraft + Einwirkung auf einen anderen zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands

Eingliedriger Gewaltbegriff
BGH: physische Vermittlung (= gegenwärtige Beeinträchtigung) + körperlich wirkende Zwangsauswirkung (Beachte: Bei Blockadefällen zweigliedriger Gewaltbegriff, beachte auch zweite Reihe Sitzblockaden vis absoluta)
Zweite-Reihe-Rsp. Gewalt liegt vor, wenn durch die bloße Anwesenheit ein Umstand erzeugt wird (körperliche Barriere), der widerrum Gewalt verursacht + dol. ev.

Lit: psychische Vermittlung + körperlich wirkende Zwangsauswirkung
Arg (-) keine Differenzierung zur Drohung
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Def.: Drohung i.S.v. § 240 I StGB
Drohung: auf Einschüchterung des Opfers gerichtete Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
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(P) Muss Drohung i.S.v. § 240 I StGB ernst genommen werden?
ganz h.M.

Geschütztes Rechtsgut: Freiheit der Willensbetätigung und - entschließungsfreiheit
materielle Versuchsstruktur in den Fällen, in denen das Opfer die Drohung nicht ernst nimmt.
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(P) Drohen mit Unterlassen i.R.v. § 240 I StGB ausreichend?
+ wenn rechtlich gebotenes Handeln gem. §§ 323c, 13 StGB.

(P) bei rechtlich nicht gebotenem Handeln
Rsp.: Es kommt nur auf die Zwangswirkung beim Opfer an, nicht auf das Gebotensein.
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Def.: Empfindliches Übel i.S.v. § 240 I StGB
Übel: jedem vom Betroffenen als negativ empfundene Veränderung der Außenwelt.

Empfindlich: wenn mit dem Übel eine erhebliche Werteinbuße verbunden + der drohende Verlust bei objektiver Betrachtung - unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen - dazu geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem durch die Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.
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Verwerflichkeit i.S.v. § 240 II StGB
offener TB, Verwerflichkeit wird nicht indiziert!

... was sozial unerträglich  und wegen seines grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonders hohem Maße zu missbilligen ist.

Festzustellen im Rahmen einer Gesamtwürdigung.
- Verwerflichkeit des Mittels
- Verwerflichkeit des angestrebten Zwecks
   (P) Berücksichtigung von Fernzielen? Rsp. (-)
- Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation
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Abgrenzung § 239 <-> § 240 StGB
§ 239 StGB: Einsperren
§ 240 StGB: Aussperren
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(P) Anwendbarkeit von § 159 StGB, wenn Haupttäter wg. untauglichem Versuch strafbar?
Grund: §§ 153, 156 StGB sehen keine Versuchsstrafbarkeit vor.

h.L.: (+) da Strafbarkeit auch in diesen Fällen offenbar gewollt ist.

Rsp.: teleologische Reduktion

Wortlaut: Strafbarkeit gewollt
Systematik: Reduktion, da Teilnehmer sonst strenger behandelt wird, als Täter
Telos: Wirksamer Schutz der Strafrechtspflege nur gewährleistet, wenn jede Einflussnahme unter Strafe steht.
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(P) Anwendbarkeit von § 160 StGB, wenn gutgläubige Aussage angestrebt wird, Vordermann aber Falschheit kennt?
Auslegung "Verleiten"

= gezieltes Veranlassen einer unvorsätzlichen Falschaussage?

Rsp. + h.L.: Verleitungsvorsatz ausreichend, da der für das Rechtsgut relevante Erfolg der falschen Aussage eingetreten ist.
Der Hintermann macht bloß noch mehr als der Anstifter wollte.

Lit.: §§ 160, 22, 23 StGB
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(P) Strafbarkeit von Hintermann gem. Aussagedelikte, wenn dieser den Aussagenden zurecht für bösgläubig hält?
§§ 153 / 154 / 156 , 26 StGB
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Abgeben einer falschen Versicherung an Eides statt gem. § 156 StGB: Ab welchem Zeitpunkt ist die Versicherung abgegeben?
Schriftliche Abgabe:
Sobald die Versicherung in den Machtbereich derjenigen Behörde gelangt ist, an die sie gerichtet war.
Kenntnisnahme ist nicht notwendig!
≠ PrivatR

Mündliche Abgabe Erklärung ist nach ihrem Abschluss gegenüber der Behörde abgegeben.
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(P) Strafbarkeit von Hintermann gem. Aussagedelikte, wenn dieser den Aussagenden zu Unrecht für bösgläubig hält?
Hintermann will §§ 153 ff, bei denen Vordermann bösgläubig sein muss. Vordermann aber § 160 StGB

h.M. § 154, 30 / 154 StGB
a.A. §§ 160 II, 22, 23
       hier aber Problem beim Tatentschluss - das will der Täter doch garnicht!!!
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(P) Strafbarkeit des Versuchs der Anstiftung gem. § 159 StGB, wenn Haupttäter nur die Schwelle zum straflosen Versuch gem. § 153 / 153 StGB überschreitet?
Immer (+) wenn bereits kein Aussagedelikt. Aber auch bei straflosem Versuch?

Lit. I Versuchslösung § 159 StGB

BGH Differenzierung nach
- projektiertes Verhalten s. Anstifters ex-ante obj. Tauglich (§ 159)
- Verhalten ist ex-ante untauglich (straflos)

Lit. II Akzessorietätslösung straflos

Wortlaut: Grds. egal, warum die Anstiftung nicht zum Erfolg führt. + Doppelter Anstiftungsvorsatz!
Systematik: enge Auslegung § 159, das Strafbarkeit ohne straflose Haupttat ohnehin problematisch (widerspricht aber Wertung aus §159 StGB)
Telos: Täter erreicht sogar mehr als notwendig, daher strafbar.
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(P) Unwahrheit des Verdachts i.S.v. § 164 I StGB, wenn der Beschuldigte möglicherweise schuldig (Täter fälscht Beweismittel / sagt falsch aus)?
= objektive Unwahrheit

h.M. (-)
h.L. (+)

Telos: Schutz der Rechtspflege und des Individuums
einerseits werden die Organe der Rechtspflege nicht unnütz beansprucht
andererseits werden auch Schuldige vor ungerechtfertigter Verfolgung geschützt
Wo ist der Schwerpunkt?
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Prüfung: Falsche Verdächtigung i.S.v. § 164 StGB
I. Obj. TB
  1. Verdacht der Straftat eines anderen (bestimmte, identifizierbare lebende Person
  2. Unwahrheit des Verdachts bzgl. rechtswidriger Tat (§11 Nr. 5)
  3. Verursachen (= Verdächtigung)
     a. durch Tatsachenhbehaputung (§ 164 I)
     b. durch Schaffung gefälschter Beweislage (§ 164 II)
  4. durch Behörde / zur Entgegennahme befugten Amtsträger

II. Subj. TB
  1. d.d. 2 hinsichtlich der Unwahrheit (sicheres Wissen)
  2. d.ev. hinsichtlich der anderen Umstände
  3. Verfahrensherbeiführungsansicht

III. RW + Schuld

IV. Strafe (§ 158 analog h.M. +, § 258 V, VI analog h.M. -)
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Def.: Falsche Verdächtigung i.S.v. § 164 I StGB
Verdächtigung: jedes Tätigwerden, durch das ein Verdacht auf eine bestimmte andere Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird.

Falsch: wenn die Verdächtigung objektiv unwahr ist, also zumindest in einem wesentlichen Punkt nicht der Wirklichkeit entspricht.

BGH: ausreichend, dass der andere die rechtswidrige Tat möglicherweise begangen hat.
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(P) Einwilligung in § 164 StGB möglich?
Schutz von zwei Rechtsgütern:
a. Freiheit des Einzelnen vor ungerechtfertigter Verfolgung -> dispositiv
b. Strafrechtspflege -> nicht dispositiv

h.M. alternativer Schutz, Einwilligung wirkungslos

M.M. kumulativer Schutz, Einwilligung wirksam
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Grenzen der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur) bei Verursachen i.S.v. § 164 StGB?
Schweigen: § 164 (-)

Bestreiten: Erklärung, die als Rückschluss zwingend die Verdächtigung zur Folge hat.
modern: auch bei Aussprechen der zwingenden Miterklärung

Manipulation: § 164 (+)

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Def.: Tatsachen i.S.v. §§ 186, 187, u.a. StGB
Tatsachen: konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar in Erscheinung getreten und infolgedessen dem Beweis zugänglich sind.

Gegensatz: Bloße Meinungsäußerung und Werturteile ohne greifbaren Tatsachenkern.
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Def.: Behaupten / Verbreiten i.S.v. § 187 StGB
Behaupten: etwas als nach eigener Überzeugung gewiss oder richtig hinstellen

Verbreiten: Weitergabe von Mitteilungen als Gegenstand fremden Wissens
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Def.: Beleidigung i.S.v. § 187 StGB
Beleidigung: Angriff auf die Ehre eines Menschen durch die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung.
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Def. Wahrheit i.S.v. § 153 ff StGB Aussagedelikte
Aussage ≠ Wirklichkeit
h.M. objektive Wahrheitstheorie
Aussage ≠ tatsächliche Wahrheit = Falsch
Modern: Du sollst sagen, was alle anderen wahrgenommen hätten, hätten sie die Möglichkeit dazu gehabt.
a.A. subjektive Wahrheitstheorie
Aussage = geglaubte Wahrheit
a.A. Pflichttheorie
Aussage ≠ prozessuale Wahrheitspflicht (im Rahmen des der Person möglichen) = Falsch

Arg Systematisch: Fahrlässigkeitsstrafbarkeit § 161 StGB nur sinnvoll bei obj. Maßstab
Verleitung zur Falschaussage gem. § 160 StGB würde bei einem subjektivem Begriff / Pflichtbegriff zur Straflosigkeit führen, dann dann eben keine Falschaussage.
Beachte: Wenn der Zeuge seine Erinnerung wiedergibt, dann obj. + subj. richtig!
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Grenzen der Wahrheitspflicht bei der Vernehmung i.S.v. § 153 ff StGB
= Grenzen des Vernehmungsgegenstandes
Beachte: unwahre unerhebliche Spontanäußerungen sind danach nicht falsch.

allgemein
Zeugen: Mitteilungen über Tatsachen
                § 68 StPO, § 395 ZPO
Sachverständige: Mitteilungen über Tatsachen + Werturteile

konkret
Strafprozess: § 69 StPO, dabei strafprozessuale Tat i.S.v. § 264 StPO; erweiterbar durch Fragen gem. §§ 68 IV, 69 II, 240 StPO
Zivilprozess: § 396 ZPO, dabei Beweisbeschluss gem. §§ 358 ff ZPO, erweiterbar durch § 397 ZPO
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Zeitpunkt: Vollendung der Falschaussage gem. § 153 StGB?
Im Zeitpunkt der Beendigung der Vernehmung.

Bei mehreren Terminen: Hat das Gericht die Vernehmung jeweils im Termin beendet? Gericht gibt also zu verstehen, dass es keine weitere Auskunft erwartet.
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Def.: Falsch i.S.v. § 153 ff StGB
Falsch ist eine solche Aussage, die

objektiver Wahr
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Wann ist Falschaussage i.S.v. § 153 StGB vollendet?
Abschluss der Vernehmung!

Grund: Davor strafbefreiende Berücksichtigung von § 158 StGB möglich.
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Strafbarkeit wg. Meineides gem. § 154 StGB, wenn Verfahrensfehler vorlagen? (z.B. § 57 StPO)
h.M. Strafzumessungslösung: bei Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten Verfahrensfehler ohne Belang.
prozessualen Mängel bei der Vereidigung sollen lediglich in der Strafzumessung berücksichtigt werden

wesentliche eidesbezogene Förmlichkeiten: wenn dadurch dem besonderen Charakter der Bekräftigung der Wahrheit der Aussage durch feierliche und formelhafte Elemente Rechnung getragen wird

a.A. Verwertbarkeitslösung: je nach Verwertbarkeit als Beweise -> sonst uneidliche Falschaussage

a.A. je nach Zweck der Verfahrensnorm: Soll sie den Aussagenden vor Meineid schützen?
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(P) Aussagenotstand gem. § 157 StGB, wenn Gefahr der Verfolgung durch Aussage nur vorgestellt?
Ja
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Urkundenfälschung § 267
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Urkunde (Perpetuierungsfunktion, Beweisfunktion, Garantiefunktion)
b. Tathandlung ( Herstellen einer unechten Urkunde § 267 I, 1. Alt.; Verfälschen einer echten Urkunde § 267 I, 2. Alt.; Gebrauchen einer unechten od. gefälschten Urkunde § 267 I, 3. Alt.)
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz bzgl. des Objektiven Tatbestandes
b. Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Urkunde i.S.v. § 267 StGB
Verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.

1. Perpetuierungsfunktion: Verkörperte menschliche Gedankenerklärung
Notwendig: Hinreichend feste Verbindung (h.M.) und visuelle Erfassbarkeit
Nicht bei bloßen Spuren.

2. Beweisfunktion: zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet oder bestimmt
Erfasst Absichtsurkunden (von Anfang an zum Beweis bestimmt) und Zufallsurkunden (spätere Bestimmung)

3. Garantiefunktion: lässt Aussteller erkennen
Geistigkeitstheorie: vom wem rührt der Inhalt gedanklich her
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Def.: Beweisbestimmung i.S.v. Urkunde gem. § 267 StGB
Beweisbestimmung erfolgt durch einen subjektiven Willensakt, für den bereits das Bewusstsein genügt, dass ein anderer durch die Erklärung zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst werden kann.
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Def.: unechte Urkunde i.S.v. § 267 I Alt. 1 StGB
unechte Urkunde: wenn sie den Anschein erweckt, von einer anderen Person als ihrem wirklichen Aussteller herzurühren.
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Herstellen einer unechten Urkunde i.S.v. § 267 I Alt. 1 StGB
Täuschung über Aussteller (Aussteller nicht gleich Unterzeichner)
NICHT schriftliche Lüge.
Handlung: Herbeiführung oder Aufrechterhaltung des Irrtums.

Maßgeblich ist, was der objektive Dritte aus der Urkunde zu verstehen hat, nicht, was der Aussteller beabsichtigt.

Beachte: Ist ggf. Stellvertretung möglich? Bei privater unberechtigter offener Stellvertretung wohl offene Lüge über Stellvertretung (str.!)
Arg.: Vertreter gibt eigene We ab.
Anders bei Behörden, wenn nur die ausstellende Behörde maßgeblich.
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Verfälschen einer echten Urkunde i.S.v. § 267 I Alt. 2 StGB
Verfälschen einer echten Urkunde: Jede unbefugte nachträgliche Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts der Urkunde, so dass diese nach dem Eingriff etwas anderes zum Ausdruck bringt, als vorher.

BEACHTE: Verliert die Urkunde durch die Einwirkungshandlung ihren Charakter als Urkunde, ist § 274 StGB zu prüfen.
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Gesamturkunde / zusammengesetzte Urkunde = § 267 StGB?
Gesamturkunde: aus mehreren Urkunden zusammengesetzt, Beweiswert über die einzelne Urkunde hinaus.

zusammengesetzte Urkunde: feste untrennbare räumliche Verbindung zwischen Urkunde und Beweiszeichen / Bezugsobjekt.
Beweiskraft der Urkunde bezieht sich auf das dazugehörige Beweisobjekt, so dass durch die Verfälschung des Beweisobjektes auch die Verfälschung der Urkunde möglich ist.
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Abgrenzung Gedankenerklärung i.S.v. § 267 StGB <-> Kennzeichnung, Beweiszeichen
Abgrenzung sehr str.!!!

Beweiszeichen = Urkunden, wenn verkörperte Gedankenerklärung durch Zeichen & Symbole
insb. TÜV-Plakette, Fahrgestellnummer, Striche auf Bierdeckel

Kennzeichen haben lediglich Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion.
- reine Identifizierungszeichen: Augenscheinsobjekt, da es der Unterscheidung und Benennung dient (z.B. Zahl auf Kuh)
- Identifizierungszeichen mit inhaltlicher Aussage: Gedankenerklärung (z.B. KfZ-Zeichen)
- Hersteller- und Eigentümerkennzeichen (z.B. Buchstabe auf Kuh)
Rsp.: Gedankenerklärung (+) aber keine Beweisfunktion
Lit.: Urkunde
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Abgrenzung Gedankenerklärung i.S.v. §  267 StGB <-> Augenscheinsobjekt
Augenscheinsobjekt handelt es sich im Gegensatz zur Urkunde um alles, was nicht gelesen werden kann, also sinnliche Wahrnehmungen allgemein.

Gemeinsamkeit: bei beiden Rückschlüsse möglich

Unterschied: Augenscheinsobjekt wird von dem indizierten Sachverhalt aus durch Kausalgesetzte festgelegt (keine freie Festlegung).
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Def.: Aussteller i.S.v. §§ 267 ff StGB
Aussteller:
Geistigkeitstheorie: derjenige, dem das urkundlich Erklärte im Rechtsverkehr zugerechnet wird und von dem die Erklärung in diesem Sinne geistig herrührt
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Def.: Zur Täuschung im Rechtsverkehr gem. § 267 I StGB
Subjektives Merkmal: TB mit überschießender Innentendenz

Zur Täuschung im Rechtsverkehr: wer irgend einen anderen über die Echtheit oder Unverfälschtheit der Urkunde zu täuschen sucht und ihn dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen will.

h.M. dolus directus 2. Grades
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Kann der ursprüngliche Aussteller die Urkunde i.S.v. § 267 StGB verfälschen?
e.A. tatsächlicher und vermeintlicher Aussteller müssen auseinanderfallen.

h.M. (+), sobald der Aussteller die Dispositionsbefugnis verloren hat.

Systematisch: Welche eigenständige Bedeutung soll § 267 I Alt. 2 sonst haben?
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Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde i.S.v. § 267 I Alt. 3 + Mittelbares Gebrauchen möglich?
Dem Getäuschten so zugänglich machen, dass er die Möglichkeit hat, den verfälschten Inhalt wahrzunehmen.
Beachte: Tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich.

(P) Mittelbar z.B. durch Vorlage einer Kopie:
Rsp. (+)
a.A. Kennisnahme unabhängig von der gefälschten Urkunde
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Def.: Unechte technische Aufzeichnung i.S.v. § 268 I StGB
Unechte technische Aufzeichnung:
wenn diese überhaupt nicht oder nicht so, wie sie vorliegt,
das Ergebnis eines in seiner Selbsttätigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichnungsvorganges ist,
obwohl sie diesen Anschein erweckt.
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Welcher Inhalt hat bei amtlichen Anordnungen, VA, etc. am öffentlichen Glauben teil i.S.v. § 271 StGB?
Rsp: öffentlicher Glaube erstreckt sich nur "ob" des Erlasses, nicht auf das inhaltliche Vorliegen der Voraussetzungen.

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Amtliche Ausweise i.S.v. § 273 ff StGB
solche Indentitätsbeurkundungen, die öffentlichen Glauben genießen.
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Def.: Beschädigen / Vernichten / Unterdrücken i.S.v. § 274 I Nr. 1 StGB
Beschädigen: Beeinträchtigung des Beweiswertes

Vernichten: vollständige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz

Unterdrücken: jede - ohne Zueignugnsabsicht erfolgende - Handlung, durch die dem Beweisführungsberechtigten die Benutzung des Beweismittels zumindestens zeitweilig entzogen oder vorenthalten wird.
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Def.: Gehören der Urkunde gem. § 274 I Nr. 1 StGB
Gehören: Recht, die Urkunde oder technische Aufzeichnung zum Beweise gebrauchen zu dürfen
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Schlägerei i.S.v. § 231 I StGB
Streit mit gegenseitiger Körperverletzung zwischen min. 3 Personen.
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Angriff mehrerer i.S.v. § 231 I StGB
die in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper abzielende Einwirkung von min. 2 Personen.
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Beteiligter an einer Schlägerei i.S.v. § 231 I StGB
h.M.: derjenige, der am Tatort anwesend ist und durch physische und psychische Mitwirkung an den gegen andere gerichtliche Tätlichkeit in feindseliger Willensrichtung teilnimmt.

a.A. psychische Mitwirkung lediglich Teilnahme i.S.v. §§ 26, 27 StGB
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Verschaffen i.S.v. §§ 146 ff StGB
Erlangen von Verfügungs- oder Mitverfügungsgewalt über falsches Geld
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Zahlungskarten i.S.v. § 152a/b StGB
Karten, deren Inhaber oder Benutzer in die Lage versetzten, Geld oder einen monetären Wert zu übertragen.
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Geld i.S.v. § 147 ff StGB
jedes vom einem Staat oder durch eine durch ihn ermächtigte Stelle als Wertträger beglaubigte und von ihm zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel.

Echt: Zahlungsmittel vom staatlichen Auftrag gedeckt.

Unecht: Staatlicher Auftrag liegt nicht vor, Zahlungsmittel erweckt aber den Eindruck
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Geschütztes Rechtsgut bei §§ 147 ff StGB
Sicherheit und Zuverlässigkeit des nationalen und internationalen Geldverkehrs.
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Inverkehrbringen von Falschgeld i.S.v. § 146 StGB <-> § 147 StGB, insb. durch Weitergabe an Bösgläubigen?
Entlassen des Falschgelds aus der eigenen Verfügungsgewalt, dass ein anderer sich dessen bemächtigen und nach Belieben damit umgehen kann.
§ 147 StGB ist subsidiär (insb. bei Weitergabe nach gutgläubiger Erlangung, bzw. Täter hat Falschgeld ohne Absicht i.S.v. § 146 StGB hergestellt)

(P) Weitergabe an Bösgläubigen? str. für §§ 146, 147
h.M. anwendbar
m.M. (-), nur Beihilfe zu § 146 I Nr. 2 StGB

Wortlaut / Systematik: §§ 146 I Nr. 3, 147 I StGB enthalten keine Ermöglichungsvariante, daher bewusster Ausschluss von Bösgläubigkeit (-), aber Wertungswiderspruch, da Strafandrohung der Beihilfe gem. § 146 I Nr. 3, 27 höher als § 147 BGB
Historie: (+)
Telos: Schutz des Zahlungsverkehrs, aber nach m.M. Straflosigkeit, wenn Bösgläubiger z.B. Polizist, da dann keine teilnahmefähige Haupttat
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Amtliche Wertzeichen i.S.v. § 148 StGB
vom Staat oder einer sonstigen Körperschaft / Anstalt des öffentlichen Rechts herausgegebene Marken / ähnliche Zeichen, die Zahlungen gleicher Art vereinfachen, sicherstellen oder nachweisen sollen

(P) Briefmarken wg. Privatisierung der Post
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Vervielfältigung einer Urkunde = Urkunde i.S.v. § 267 StGB
Mehrfachausfertigungen = gleichwertige Urkunden

Fotokopie
h.M. keine Urkunde, da Aussteller nicht erkennbar ist und ihnen nicht ohne weiteres Bweisbestimmung zukommt, leichte Fälschbarkeit und d.h. geringe Beweiskraft
Arg. Erklärt nur, dass ein Original des Inhaltes existiert
a.A. Urkunde, wenn gebrauch der Kopie im spezifischen Rechtsverkehr üblich
erweckt den Anschein einer Urkunde und wird als solche vorgelegt
Arg. Rechtsschutzlücken

Faxe: Differenzierung nach Bedeutung, ob bloße Fernkopie oder gleiche Bedeutung wie Originalurkunde
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Führen eines Fahrzeuges i.S.v. § 315c/316 StGB
unmittelbares in Bewegung setzen / halten eines Fahrzeuges, wobei Antriebskräfte bestimmungsgemäß genutzt und wesentliche technische Einrichtungen des Fahrzeugs geleitet werden.
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Relative / absolute Fahruntüchtigkeit bei Alkoholgenuss i.S.v. § 315c / 316 StGB
Relative Fahruntüchtigkeit: 0,3% BAK + Zusätzclieh Anhaltspunkte.

Absolute Fahruntüchtigkeit: 1,1% BAK = unwiderlegliche Vermutung

0,5 % BAK = Owi gem. § 24a StVG
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Relative / absolute Fahruntüchtigkeit bei berauschenden Mitteln i.S.v. § 315c I Nr. 1b StGB
absolute Fahruntüchtigkeit: bei Drogen bzw. Entzugserscheinungen sehr problematisch, da eigentlich Bestimmung auf Grund eines BKA-Wertes. Anwendung nur in Extremfällen!

relative Fahruntüchtigkeit: Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrers muss in Fole geistiger / körperlicher Mängel so herabgesetzt sein, dass er nicht mehr fähig ist, eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen zu führen.

Konkrete Hinweise auf eine Beeinträchtigung psychophysischen Leistungsfähigkeit sind notwendig!
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Unterbrechung des objektiven Rechtswidrigkeitszusammenahngs durch überobligatorische bzw. unvernünftige Rettungshandlungen?
1. Sorgfaltswidrigkeit
2. Obj. Rechtswidrigkeitszusammenhang
   a. grds. Ausschluss bei bewusster, eingenverantwortlich gewollter und verwirklichter Selbstgefährdung
   b. Kein Ausschluss, wenn der Täter eine erhebliche Gefahrenlage begründet, die ein einsichtiges Motiv für die Selbstgefährdung bildet.
   c. Überobligatorische Rettungshandlungen erforderlich gem. § 35 I 2 StGB
   d. Offensichtlich unvernünftiger Rettungsversuch: Wenn die Risikofaktoren in einer objektivierten ex-ante Betrachtung so gewichtig sind, dass auch unter Berücksichtigung der psychischen Drucksituation deutlich ist, dass die weitere Durchführung der Rettungsaktion zu einem unvertretbaren Risiko für Leib und Leben führt.
Beachte: Bei arbeitsteiligem Zusammenwirken von Rettungspersonen trägt Täter das Risiko, aber auch "Vorteile"
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Straßenverkehr i.S.v. §§ 142 I,  315b, c StGB
Straßenverkehr: öffentlicher Verkehr auf Wegen, die grds. von jedermann oder um. größeren Gruppen von Kfz befahren werden dürfen.

Öffentlich: ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet oder faktisch der Benutzung durch einen - durch persönliche Beziehungen nicht verbundenem - Personenkreis offen steht.
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Rücksichtslos i.S.v. § 315c I Nr. 2 StGB
= aus eigensüchtigen Gründen für Vorsatz

= Gleichgültig für Fahrlässigkeit
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Einwilligung in Gefährdung des Straßenverkehrs i.S.v. § 315c StGB möglich?
Rsp: Nein, da Sicherheit des Straßenverkehrs ein Allgemeingut ist.

a.A. möglich, da § 315c auch dem Individualschutz des Inhabers des konkret betroffenen Fahrzeuges dient. 
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Ähnlicher ebenso gefährlicher Eingriff durch ein Fahrzeug i.S.v. § 315 b I Nr. 3 StGB?
... wenn das Auto gleichsam als Waffe einsetzt und es in seiner Funktion pervertiert wird, so dass die Tat trotz Teilnahme am Straßenverkehr wie ein Außeneingriff wirkt.
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Unfall im Straßenverkehr i.S.v. § 142 I StGB
plötzliches Ereignis, dass im Zusammenhang mit den typsichen Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs steht + nicht ganz unerheblicher Personen- oder Sachschaden.

Wertgrenze (h.M.) bei
Sachschäden:  über 20 / 25 EUR.
Personenschäden: Körperverletzung §§ 223, 229 StGB
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Def.: nicht bedeutender Sachschaden i.S.v. § 142 IV StGB
Anknüpfung an § 69 II Nr. 3 StGB:
Grenze bei 1.000 EUR.
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Wann ist Entfernen vom Unfallort i.S.v. § 142 II Nr. 2 berechtigt oder entschuldigt?
h.M. alle fälle des straflosen Verlassens
- Verstecken ist kein Verlassen!
- unvorsätzliches Verlssen
- Entfernt werden? (Art. 103 II GG)
- schuldloses Entfernen gem. § 20 StGB
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Kann ein brennendes Gebäude in Brand gesteckt werden? (§ 306 ff StGB)
h.M. ja
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Täterplan: Niederbrennen aber tatsächliche Realisierung: Zerstörung durch Brandlegung: RF für subj. TB?
1. Obj. TB (+)
2. Subj. TB?
   Täterplan unterscheidet sich von dem tatsächlich eingetretenen. Jedoch keine erhebliche, vorsatzausschließende Abweichung.
Systematisch: Gesetzgeber behandelt beide Varianten gleich.

Ggf. Zerstörung als Mitelement in jedem Abbrennen?
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Fremd i.S.v. §§ 303, 242, 306 StGB
dem Täter nicht alleine gehörend und nicht herrenlos

= mindestens im Miteigentum eines anderen.
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Gebäude i.S.v. § 306 StGB
Durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Boden fest verbundenes Bauwerk.
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Hütte i.S.v. § 306 StGB
Gebäude von minderer Größe und Festigkeit
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Konkurrenz § 306 <-> §§ 306a StGB
e.A. Idealkonkurrenz, da § 306 fremde Sachen schützt und § 306a gemeingefährliche Straftaten sind

BGH: § 306 tritt hinter § 306a  zurück, da auch dieser eine gemeingefährliche Komponente beinhaltet.
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§ 306a StGB: Def. Gebäude, die zu Wohnzwecken dienen
insb. gemischt-genutzte Gebäude?
= generelle Verwendung als Aufenthaltsmittelpunkt (faktische Widmung), nicht aktuelle Nutzung

Teleologische Reduktion, wenn Gebäude so klein, dass es problemlos überblickt werden kann. (Zuverlässige + lückenlose Maßnahme gegen Gefährdung)

(P) gemischt-genutzte Gebäude
h.M. (+) wenn einheitliches Gebäude + Inbrandsetzung des bewohnten Teiles nicht ausgeschlossen ist.
a.A. (+) wenn gerade bewohnter Teil
Jedenfalls bei gemeinsamen Einrichtungen oder Verbindungen.

Ggf. aber Endwidmung durch Bewohner, zB konkludent durch gemeinschaftliches Inbrandsetzten.
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§ 306a StGB: Def. Gebäude, die zu Wohnzwecken dienen
insb. gemischt-genutzte Gebäude?
= generelle Verwendung als Aufenthaltsmittelpunkt (faktische Widmung), nicht aktuelle Nutzung

Teleologische Reduktion, wenn Gebäude so klein, dass es problemlos überblickt werden kann. (Zuverlässige + lückenlose Maßnahme gegen Gefährdung)

(P) gemischt-genutzte Gebäude
h.M. (+) wenn einheitliches Gebäude + Inbrandsetzung des bewohnten Teiles nicht ausgeschlossen ist.
a.A. (+) wenn gerade bewohnter Teil
Jedenfalls bei gemeinsamen Einrichtungen oder Verbindungen.

Ggf. aber Endwidmung durch Bewohner, zB konkludent durch gemeinschaftliches Inbrandsetzten.
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Prüfung: Besonders schwere Brandstiftung gem. § 306b I StGB
I. Objektiver TB
Brandstiftung gem. § 306 / 306a StGB

II. Subj TB
Vorsatz bzgl. Obj. TB

III. Erfolgsqualifikation
    1. schwere Gesundheitsschädigung von einem Menschen oder Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
    2. Objektiver Gefahrenzusammenhang zwischen Obj. TB und Erfolg
   3. Fahrlässigkeit hinsichtlich des Erfolges § 18 StGB
       Sorgfaltswidrigkeit und Vorhersehbarkeit
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Meldung zur Feuerversicherung als ermöglichte Straftat i.S.v. § 306b II Nr. 2 StGB


e.A. Einschränkende Auslegung der Vorschrift: Zwischen der Brandlegung und der Tat muss ein enger raum-zeitlicher Zusammenhang bestehen.

BGH: (+)

Wortlaut: (+)
Systematik: Wortlaut gleich mit § 211, bei dem Restriktion nicht gefordert wird (+)
Historisch: Absenkung der Mindeststrafe nach Neufassung (+)
Telos: Beim Versicherungsbetrug wird jedoch gerade nicht die Paniksituation des Brandes ausgenutzt. (-)
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In Brand setzten i.S.v. § 306 ff StGB
eine Objekt derart entzünden, dass der Brand sich auch nach Entfernung des Brandstoffes weiter ausbreiten kann.

Wichtig: bei §§ 306 I Nr. 1, 306 a I Nr. 1 StGB in Brand setzten eines (nach der Verkehrsanschauung) wesentlichen Teils, der fest mit dem Boden verbunden ist!

Unterlassen: Nichthinderung eines neu entstehenden Brandherdes.
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Def. Durch Brandlegung zerstören i.S.v. § 306 I StGB
Jede auf die Verursachung eines Brandes gerichtete Handlung.
Reaktion des Gesetzgebers, weil Stoffe immer schwerer brennbar sind.

Erfolg: Min. teilweise Zerstörung von einigem Gewicht. (z.B. Unbenutzbarkeit wg. Renovierung)

(P) Löschwasserschäden
h.L. erfasst, da typisch
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Zeitliche Grenzen des Lebensschutzes
Beginn: Beginn der Geburt (Einsetzen der Eröffnungswehen)
ABER pränatale Schädigung von § 128 StGB erfasst


Ende: Hirntot
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Prüfung + Def. Aussetzung i.S.v. § 221 StGB
I. Obj. TB
  1. hilflose Lage: Situation, in der das Opfer nicht in der Lage ist, sich selbst gegen die drohende Lebens- oder Gesundheitsgefahr zu wehren / schützen.

  2. Konkreter Gefahrenerfolg
     Beinahe- Schadenseintritt ist in so bedrohliche Nähe gerückt, dass Vermeidung nur noch Zufall.
BEACHTE: Hilflose Lage darf nicht mit Erfolg zusammenfallen!

  3. Tathandlung 
  versetzen: Zurechenbares Bringen (= Verursachen) des Opfers in die Situation
Beachte:
- Ortsveränderung nicht notwendig! (+ a.A.) Verschlechtern genügt.
- auch Unterlassen möglich! (Abbruch der Rettungskausalität)
Im-Stich lassen: Nichterbringung der notwendigen Beistandspflicht durch jedes Verhalten
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Def.: Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung i.S.v. § 221 I, II Nr. 2 StGB (s.a. §§ 225 I, III Nr. 1, 250 I Nr. 1 c u.a.)
Schwere Gesundheitsschädigung:
Eintritt einer Gesundheitsbeeinträchtigung,
die die Gefahr
- einer langwierigen, schweren Krankheit,
- einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
- oder vergleichbar schwere Folgen
mit sich bringt.

Gefahr: wenn sich die geschützten Rechtsgüter in einem Zustand befinden, bei dem der Eintritt eines Schadens aufgrund der Umstände des Einzelfalles als wahrscheinlich angesehen werden kann.
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Körperliche Misshandlung i.S.v. § 223 I StGB
üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit (Substanzverletzung) mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Notwendig ist eine physische Auswirkung.
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Gesundheitsschädigung i.S.v. § 223 I StGB
Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen pathologischen / krankhaften Zustandes körperlicher oder psychischer Art.

Schmerzempfinden irrelevant!
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Körperverletzung i.S.v. § 223 durch ärztlichen Heileingriff?
Lit.: bereits keine Körperverletzung
Rsp.: Körperverletzung, jedoch tatsächliche oder vermeintliche Einwilligung

Telos: Eingriff gerichtet auf Verbesserung des Gesundheitszustandes, § 223 schützt aber vor Verschlechterung.
Aber auch effektiver Schutz vor eigenmächtigen Heilbehandlungen notwendig!

(P) Ärztebesteck als gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 StGB?
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Def: Beibringen eines gesundheitsschädlichen Stoffes i.S.v. § 224 Nr. 1, insb. Gift.
Beibringen: in Verbindung mit dem Körper bringen / einführen, so dass sich die schädliche Wirkung entfalten kann.

Gesundheitsschädlicher Stoff: Solcher, der unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen

Gift: organische oder anorganische Stoffe, die chemisch bzw. chemisch-physikalisch wirken und dadurch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen.

(P) erhebliche Schädigung wie bei § 223 erforderlich?
Wortlaut: nein, Stoffbeibringung immer erheblich
Systematisch: Strafrahmenerhöhung kann nur durch Erheblichkeit gerechtfertigt werden.
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Def.: Waffe i.S.v. § 224 I Nr. 2 StGB
Waffe: Gegenstand, der allgemein dazu bestimmt ist, Menschen durch seine Wirkung zu verletzten.

Beachte: Auch solcher Einsatz erforderlich!
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Def.: Gefährliches Werkzeug i.S.v. §§ 224 I Nr. 2
h.M. jeder bewegliche (str.) Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel dazu geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

h.M. nur bewegliche Sachen + keine Körperteile des Täters
Arg.: Überdehnung des Wortlautes
a.A.es kann keinen Unterschied machen, ob sich der Gegenstand auf einen Menschen oder umgekehrt bewegt.

BEACHTE: Erforderlich ist eine physische Einwirkung auf den Körper des Opfers

Streit:
- im konkreten Fall geeignet
ODER
- objektiv geeignet
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Gaspistole als gefährliches Werkzeug?
je nach Gasaustritt, nur wenn vorne dann Waffe
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Def.: Hinterlistiger Überfall i.S.v. § 224 I Nr. 3 StGB
Überfall: Jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen (Verletzter versieht sich keines Angriffes und kann sich nicht darauf vorbereiten).

Hinterlistig: wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade so dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.

BEACHTE: mehr als Heimtücke
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Def.: Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung i.S.v. § 224 I Nr. 5 StGB
Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung: wenn die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach (obj.) geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu Bringen.

Str. ob die tatsächlich erlittene Verletzung nicht lebensbedrohend sein muss.
h.M. / BGH: Eignungsdelikt
Behandlung muss nach den Umständen des Einzelfalles generell dazu geeignet sein, eine derartige Gefahr herbeizuführen.
Lit.: konkretes Gefährdungsdelikt
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Def.: Quälen, rohes / böswilliges Misshandeln i.S.v. § 225 StGB
Quälen: Zufügen von länger dauernder und sich wiederholender Schmerzen / Leiden körperlicher oder seelischer Art.

Roh: besonders gefühllos und erheblich.

Böswillig: aus besonders eigensüchtigen Motiven.
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Def.: Verlust eines wichtigen Körpergliedes i.S.v. § 226 I Nr. 2 StGB
Verlust: vollständiges Abtrennen

Körperglied:
e.A. alle selbständigen Körperteile
h.M. nur äußerlich selbständige Körperteile
a.A. äußere Körperteile mit Gelenk

wichtig:
objektiv-generalisierend: für jedermann wichtig
körperlich-individuell: nur körperliche Besonderheiten
individuell: grds. alle Besonderheiten
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Def.: Dauernd erheblich entstellt i.S.v. § 226 I Nr. 3 StGB
erheblich Entstellt: Verunstaltung der äußeren Erscheinung durch eine körperliche Verunstaltung, deren Schweregrad Nr. 1 oder 2 entspricht.

Beachte: hier können künstl. Surrogate Entstellung beseitigen.

Dauernd: Entstellung ist mit einer bleibenden oder unbestimmt langwierigen Beeinträchtigung des Aussehens verbunden.

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Def.: Lähmung / Behinderung i.S.v. § 226 I 3 StGB
Lähmung: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht

Behinderung (h.M.): geistig/seelische Behinderung
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Def.: Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes gem. § 266 I Nr. 2 StGB
Glied: Äußeres Körperteil (nach h.M. keine Organe), das mit dem Körper oder einem anderen Körperteil verbunden ist.
z.T. Einschränkung auf "durch Gelenk verbunden" (str.)

Wichtig: Bedeutung für die Gesamtfunktion des Organismus
h.M. aber auch Berücksichtigung von individueller Bedeutung
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Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Todesfolge bei § 227 StGB?
1. Sorgfaltswidrigkeit
  a. Vorhersehbar
  b. Überschreitung des erlaubten Risikos
2. Objektiver Zurechnungszusammenhang
= tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang wg. der erhöhten Strafandrohung der erfolgsqualifizierten Delikte ggü. der in Idealkonkurrenz stehenden Vorsatz + Fahrlässigkeitdsdelikte
(P) Lethalitätsthese oder Kausalität der Körperverletzungshandlung?
- Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges durch eigenverantwortliches Opfer- und Drittverhalten
- Unterlassen nur, wenn gerade dadurch Lebensgefahr eingetreten ist.

3. Schutzzweck der Norm
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Prüfung: Beteiligung an einer Schlägerei i.S.v. § 231 StGB
I. Obj. TB
  a. Schlägerei: tätliche Auseinandersetzung zwischen min. 3 Pers.
     Täter kann Dritter sein.
     h.M. auch aktive psychische Mitwirkung, wenn 3. Schläger
  b. Angriff mehrerer: min. 2 Personen
II. Subj. TB
III. RW
    keine vorwerfbare Beteiligung gem. § 231 II StGB

IV. Schuld
V. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Tod oder schwere Folge i.S.v. § 226 StGB
(P) Kann schwere Folge auch bei Täter eingetreten sein
Zeitlicher Zusammenhang: ist derjenige strafbar, der vor dem Eintritt der schweren Folge aufhört oder sich erst danach beteiligt? Kontrollfrage: Hat der Teilnehmer an der Eskalation mitgewirkt?
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Prüfung: Tötung auf Verlangen i.S.v. § 216 StGB
I. Obj. TB
  1. Verlangen des Getöteten (mehr als bloße Einwilligung)
    a. Ausdrücklich (auch konkludent möglich)
    b. Ernstlich = freie Willensbildung, keine Willensmängel
  2. Zur Tötung bestimmt: Tötungsentschluss dadurch hervorgerufen

II. Subj. TB
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Abgrenzung: Tötung auf Verlangen § 216 StGB<-> Straflose Teilnahme am Suizid?
Wer hält die Tatherrschaft in den Händen?

Suizident: keine strafbare Beihilfe mangels Haupttat
Ditter: § 216

(P) Tötung durch Unterlassen, sobald Suizident das Bewusstsein verliert?
BGH: Tatherrschaftswechsel
h.L. (-) da nur dann ersthafter Respekt vor der Todesentscheidung möglich
RF: § 323c?
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Abgrenzung: Selbstmordteilnahme <-> Tötung durch mittelbare Täterschaft §§ 212, 25 I StGB
§ 216 (-) mangels Ernstlichkeit.

Welcher Maßstab dient der Abgrenzung? Wann hält der Suizident das Tatgeschehen noch in den Händen?

Siriusfall: Täter verschleiert die Tatsache der Selbsttötung und macht das Opfer damit zu seinem Werkzeug.

Ekulpationstheorie: es liegt keine eigenverantwortliche Selbsttötung vor, wenn das Opfer auch hinsichtlich einer solchen Fremdschädigung schuldlos handeln würde.

Einwilligungstheorie (h.M.) keine Selbstverantwortlichkeit, wenn Selbsttötungsentscheidung keine ernstliche Entscheidung, also frei von Willensmängeln wäre.
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Aufbau Mord § 211
Beachte: Restriktive Auslegung der Mordmerkmale wg. hoher Strafandrohung. Merkmal muss tatbeherrschend und bewusstseinsdominant sein.
I. Obj. TB
1. Tötung eines Menschen
2. Tatbezogene Mordmerkmale: 2. Gruppe
    a. Heimtücke                   b. Grausam
    c. Gemeingefährliche Mittel
II. Subj. TB
1. Vorsatz bzgl. Tötung eines Menschen
    Beachte Hemmschwellentheorie des BGH wg. besonders hoher Strafandrohung
2. Täterbezogene Mordmerkmale: 1. und 3. Gruppe (dol.ev.)
    a. Mordlust (einziger Zweck: Angeberei, Zeitvertreib, Vergnügen)
    b. Befriedigung des Geschlechtstriebes (Lustmord oder Befriedigung nach dem Töten, bwz. nimmt Tod beim Geschlechtsverkehr in Kauf, nicht Tötung schutzbereiter Dritter)
    c. Habgier                   d. niedrige Beweggründe
    e. Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
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Habgier i.S.v. § 211 StGB
noch über Gewinnsucht gesteigertes und abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis

(P) Aufsparungen von Aufwendungen?
BGH (+)

(P) (vermeintlicher) rechtmäßiger Vorteil?
- kein vertypter niedriger Beweggrund
- beachte aber: Privatjustiz nicht niedriger Beweggrund!
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niedrige Beweggründe i.S.v. § 211 StGB
nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert oder auf tiefster Stufe stehend.

obj.: krasses Missverhältnis Anlass - Tat
subj.: besondere Geringschätzung des fremden Lebensrechts
meist hemmungslose, triebhafte Eigensucht.

Motivbündel: die vorherrschenden Beweggründe, die der Tat das Gepräge geben, müssen die Voraussetzungen erfüllen.

u.U. Beachtlichkeit der Bindung an fremde Kulturen (m.E. sehr Problematisch)
grds. irrelevant, außer Täter kann deutsche Vorstellungen nicht nachvollziehen, da er zu tief im eigenen Kulturkreis verwurzelt ist.

Beachte: Prüfung subsidiär zu 1. und 3. Gruppe, es sei denn zusätzliches Motiv.
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Heimtückisch i.S.v. § 211 II 2. Gr. StGB
... wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst  zu dessen Tötung ausnutzt.
auch dann, wenn Täter dem Opfer offen feindselig gegenüber tritt, nach dem er es in einen Hinterhalt gelockt hat

Arglos: Wer sich im Zeitpunkt des Angriffes keiner Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht.
Zeitpunkt: § 22
Ausnahmen:  Im Schlaf kann man sich garnicht wehren oder versehen. Aber man nimmt die Arglosigkeit mit in den Schlaf. Bei Bewusstlosigkeit str., da man sich nicht freiwillig in diese begibt.
(P) Kleinkinder: ggf. auf die Arglosigkeit schutzbereiter Dritter abzustellen.

Wehrlos: wer auf Grund seiner Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft außerstande oder stark eingeschränkt ist.
Erfasst nicht strukturelle Wehrlosigkeit, z.B. Kleinkinder (h.M.)
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Heimtücke bei Mord § 211 an einem Bewusstlosen möglich?
ABGRENZUNG ZU SCHAFENDEN

h.M. § 211 (-)
Arg. (+) Bewusstlosigkeit überkommt Opfer überraschend, so dass es den Zustand nicht in der Vorstellung erreicht, vor Übergriffen geschützt zu sein.
Arg. (+) Schlafender wird in der Erwartung getäuscht, ihm werden niemand was anhaben.

a.A. § 211 (+)
Arg. (+) Ausnutzung der situativ bedingten besonderen Schutzlosigkeit. In beiden Fällen hindert die hilflose Lage den Angegriffenen daran, dem Anschlag zu begegnen oder diesen zu erschweren.
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Korrektur des Merkmales Heimtücke gem. § 211 I StGB notwendig?
wenn Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint, da dieses Merkmal besonders wenig Raum für Berücksichtigung entlastender Motive gibt.
h.M.: restriktive Auslegung

Rsp. Handeln in feindlicher Willensrichtung: fehlt, wenn der Täter zum Besten des Opfers zu Handeln glaubt

negative Typenkorrektur: wenn die Tat nach umfassender Gesamtwürdigung nicht als besonders verwerflich erscheint
positive Typenkorrektur: Mordmerkmale + bes. verwerfliche Begehung erforderlich
BGH: Begriff der Verwerflichkeit unscharf, Maßlosigkeit, richterliche Willkür

h.Lit. Besonders verwerflicher Vertrauensbruch: Täter muss ein besonders Vertrauensverhältnis missbrauchen oder ihm vom Opfer entgegengebrachtes Vertrauen ausnutzen
bzw. z.T. tückisches = hinterhältiges / listiges Vorgehen
= Missbrauch sozial-positiver Verhaltensmuster
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Heimtücke i.S.v. § 211 StGB trotz Notsituation?
Wortlaut (+)

Aber ggf. teleologische Reduktion:
- Lehre von der negativen Typenkorrektur
Tat müsse auf Grund der Gesamtwürdigung als besonders verwerflich anzusehen sein.
- Besonders verwerflicher Vertrauensbruch
Arg. (-) unklar, welches Vertrauen, von institutionalisierter Vertrauensbeziehung bis sozial-positiven Vertrauensmustern...
Arg (-) Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot Art. 103 II GG

BGH: Rechtsfolgenlösung bei notstandsähnlicher Lage oder seelisch auswegloser Situation Strafmilderung gem. § 49 I StGB
Arg.: Aus dem GG folgender Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der die gesamte Rechtsordnung überlagert.

Parallelen: Bei Habgier wird Strafmilderung ausgeschlossen, bei "zur Verdeckung einer anderen Straftat" diskutiert.
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Grausam i.S.v. § 211 StGB
obejektiv: wer dem Opfer psychische oder physische Leiden zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die/eine Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
relevant sind die Schmerzen, die das Opfer wahrgenommen hat

+

subjektiv: Handeln aus gefühlloser oder unbarmherziger Gesinnung (h.M.)

(P) Täter steht in der konkreten Situation einzig das grausame Tötungsmittel zur Verfügung.
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Gemeingefährliches Mittel i.S.v. § 211 StGB
... wenn der Täter die Wirkungsweise des Werkzeuges in der konkreten Situation nicht beherrscht und das Mittel somit geeignet ist, eine größere Anzahl von Menschen zu gefährden.
(-> Entstehung einer allgemeinen Gefahr)

Beachte: Abstrakte Gefährdung nicht ausreichend!!! Auch nicht ausreichend, dass mehrere Menschen alternativ verletzt werden.
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Umfang der Verdeckungsabsicht i.S.v. § 211 StGB
Notwendig ist die Verdeckung einer anderen Tat, nicht bloße Vollendung.
Vortat und Tat dürfen aber ineinander übergehen. Insb. problematisch bei misslungener erster Tötungshandlung (vorsätzlich oder fahrlässig). Ist eine zeitliche Zäsur notwendig?

(P) Verhältnis Tötungshandlung und Tötungserfolg:
Gefahr durch einen Dritten: Verhalten, als dessen Erfolg der Tod billigend in Kauf genommen wird, dient der Verdeckung  (notwendige Bedingung).
Gefahr durch Opferzeugen: Gerade der Eintritt des Totes soll den Verdeckungserfolg sichern.

Wille, außerstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden ausreichend? (str., aber h.M.)

Irrige Annahme der Verdeckung genügt, da subj. Merkmal!
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Verhältnis § 211 <-> § 212 StGB
h.M. selbstständige Tatbestände, die neben einander stehen.
Lit § 212 Grunddelikt, § 211 Qualifizierung, § 216 Priveligierung

Tatbezogene Merkmale: keine Anwendung von § 28 StGB
Täterbezogene Merkmale:
Relevant insb. für § 28: Sind die Mordmerkmale Tatbegründend (Rsp.: § 28 I) oder Tatmodifizierend (h.L.: § 28 II)

Wortlaut: § 212 Grunddelikt
Gesetzessystematik: Grunddelikt steht führ gewöhnlich nicht hinter Qualifikation
Telos: unbillig, dass gem. § 28 I nur die Täter- und nicht die Teilnehmermerkmale Berücksichtigung finden. Beachte hier aber Korrektur durch Rsp, die Strafmilderung bei Erfüllung eines anderen Merkmales für unbillig hält.


Gekreuzte Mordmerkmale: Täter erfüllt ein Mordmerkmal der 1. oder 3. Gruppe und der Teilnehmer ein anderes der 1. oder 3. Gruppe. ->  hL und Rspr. immer gleiches Ergebnis
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Bestrafung zB wg. Mordes in Tateinheit mit Körperverletzung, kein Strafantrag gestellt - Was darf nicht vergessen werden?
Die Floskel
"Das besondere öffentliche Interesse an der Körperverletzung wird bejaht."
Ansonsten besteht ein Strafverfahrenshindernis.
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wirtschaftliche Not (Zwangslage) i.S.v. § 291 StGB
Opfer ist in einer Lage, in der es seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Kraft oder mit eigenen Mitteln bestreiten kann.
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Def.: Vollstreckungshandlung i.S.v. § 113 I StGB
Vollstreckungshandlung:
jede Tätigkeit der dazu berufenen Organe,
die zur Regelung eines Einzelfalles
auf die Vollziehung der in § 113 I StGB genannten Rechtsnormen oder Hoheitsakte gerichtete ist,
also der Verwirklichung des - notfalls im Zwangswege - durchzusetzenden Staatswillens dient.
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Def.: Widerstand leisten i.S.v. § 113 I StGB
Widerstand leisten: jede aktive Tätigkeit, die die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindern oder erschweren soll.

BEACHTE: Gelingen des Widerstands ist nicht erforderlich - unechtes Unternehmensdelikt!
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Prüfung: unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
I. Obj. TB
  1. Unglücksfall: plötzlich eintretendes Eignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht.
  2. Unterlassen der gebotenen Hilfeleistung
     a. Erforderlich
     b. Möglich
     c. Zumutbar (relevant bei Notwehr)
     Lit. (-) der Angreifer hat die Situation selbst herbeigeführt, d.h. Verteidiger zu Unrecht strafrechtliche Verurteilung
     a.A. (+) Nach der Verteidigung entfällt die Gefahrensituation, Risiken werden vorrangig -> aktive Mindestsolidaritätspflichten!
Ausnahme: Notwehrsituation wirkt fort.
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Zeitliche Grenze des Lebensschutzes
Befruchtung
        I
        I     ->         kein Schutz
        I
Nidation
        I
        I     ->      §§ 218 ff.
        I
Geburtsbeginn
(Eröffnungswehen)

       I
       I     -> §§ 211 ff.
       I
Hirntod
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Heimtücke
Es handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Kleinstkinder können nicht heimtückisch ermordert werden, da sie "strukturell" immer arg - und wehrlos sind.
Str. bei Besinnungslosen, da diese nicht wie Schlafende "die Arglosigkeit mit in den Schlaf nehmen".
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Grausam
Zufügen von körperlichen oder seelischen Schmerzen über das Tötungsmaß hinaus. (Obj.)
Täter handelt in gefühlloser Gesinnung (subj.)
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mit gemeingefährlichen MItteln
Gefahr für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen, Tötungsmittel vom Täter nicht beherrschbar
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Mordlust
Unnatürliche Freude an Vernichtung eines Menschenlebens, der Tod ist alleiniger Zweck der Tat.
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Befriedigung des Geschlechtstriebs
Täter will durch das Töten selbst (davor oder danach) sexuelle Befriedigung erreichen
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Habgier
Unsittliches, rücksichtsloses, übertriebenes Gewinnstreben um jeden Preis. Nach Vorstellung des Täters Vermögensbereicherung oder Aussicht darauf.
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niedere Beweggründe
Motiv steht auf sittlich tiefster Stufe und ist deshalb besonders verwerflich
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Ermöglichungsabsicht
Durch Tötung andere Straftat ermöglichen, beschleunigen oder erleichtern
134
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Verdeckungsabsicht
Durch Tötung (zielgerichtet) die Entdeckung einer Vortat bzw. Täterschaft verhindern.
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Körperliche Misshandlung
Üble und unangemessene Behandlung, die das Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
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Gesundheitsschädigung
Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes
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Gift
Stoffe, die durch chemische oder physikalische Wirkung die Gesundheit zerstören können
138
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andere Stoffe (bzgl. § 224 I Nr. 1)
Stoffe die mechanisch oder thermisch wirken (Glas, Kochwasser)
139
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beibringen
Einführen eines Stoffes von außen (Rspr.) oder innen in den Körper, so dass er seine gesundheitszerstörende Wirkung im Körper entfalten kann
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Gesundheitszerstörung
erhebliche Aufhebung wesentlicher körperlicher Funktionen
141
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Waffe
Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen.

Lit (+), Rspr. (-).: auch unbewegliche Gegenstände.
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Gefährliches Werkzeug
h.M.: bwgl. Gegenstand mittels dessen (nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach Art der Benutzung) im Einzelfall erhebliche Verletzungen zugefügt werden können.
143
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Hilflose Lage
Unfähigkeit sich vor drohenden Gefahren aus einer Kraft zu schützen.
144
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Im Stich lassen
durch Entzug der Beistandsleistung in eine hilflose Lage versetzen. Voraussetzung: Garantenpflicht (Obhuts - oder Beistandspflicht)
145
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Einsperren
Festhalten in umschlossenen Raum durch äußere Verrichtungen, Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit, Unmöglichkeit einen Raum zu verlassen.
h.M.: enge Auffassung: Opfer muss physisch außer Stande sein, den Ort zu verlassen, ein Einsperren ist demnach nicht gegeben wenn das Opfer z.B. durch ein Fenster fliehen kann oder unter besonderen Umständen (Nacktheit)
146
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Gewalt
Physisch vermittelter Zwang de sich unmittelbar auf den Körper des Opfers auswirkt (enger Gewaltbegriff, Rspr.)
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vis absoluta
Willensauschließende Gewalt z.B. durch Fesseln
148
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vis compulsiva
Willensbeugende Gewalt, z.B. durch verprügeln
149
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Drohung
Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels (drohende emfpindliche Werteinbuße) auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder vorgibt ihn zu haben
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Ehre
dualistischer Ehrbegriff:
Innere Ehre=der aus dem sittlichen und sozialen Persönlichkeitswert entspringende Achtungsanspruch einer Person
Äußere Ehre=der gute Ruf einer Person in Bezug auf diesen Persönlichkeitswert
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Beleidigung § 185
I. Tatbestand ( § 185 StGB)
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekte
- lebender Mensch (Beleidigung von Verstorbenen ist unter § 189 geregelt)
- Einzelne unter einer Kollektivbezeichnung, soweit der Personenkreis zahlenmäßig überschaubar und so hinreichend ausgegrenzt ist, dass er sich von der Allgemeinheit abhebt
- Personengemeinschaften nur wenn sie einen einheitlichen Willen bilden können und eine gesellschaftliche Funktion ausüben
b. Tathandlung
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. der Äußerung als Missachtung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Qualifikation ( § 185 Alt. 2)

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Mord § 211
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand des Totschlags (§ 212)
b. Mordmerkmale der 2. Gruppe (Heimtücke, Graumsamkeit, Gemeingefährliche Mittel
2. Subjektiver Tatbestand
Doppelvorsatz:
a. Vorsatz bzgl. der Objektiven Merkmale des Totschlags
b. Vorsatz bzgl. der Mordmerkmale der 2. Gruppe
c. Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe (Mordlust, Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier, sonstige niedere Beweggründe, Ermöglichungsabsicht, Verdeckungsabsicht)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
153
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Totschlag § 212
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Handlung
b. Erfolg: Tod eines Mensches
c. Kausalität
d. objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. Objektiven Tatbestands
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
154
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Körperverletzung § 223
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand (Körperliche Misshandlung, Gesundheitsschädigung)
2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
155
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Gefährliche Körperverletzung § 224
I.Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Körperverletzung (§ 223 I -> körperliche MIsshandlung, Gesundheitsschädigung)
b. Gefährliche Tatmittel oder Begehungsweise der Tat
Nr. 1 Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
Nr. 2 Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug
Nr. 3 hinterlistiger Überfall
Nr. 4 gemeinschaftliche Begehung mit anderen Beteiligten
Nr. 5 lebensgefährdende Behandlung
2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Sachbeschädigung § 303
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt (fremde bewegliche oder unbewegliche Sache)
b. Tathandlung (Zerstören, Beschädigen, Verändern des Erscheinungsbildes)
2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Kartensatzinfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010
Tags: Strafrecht
 
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