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Alle Oberthemen / Jura / Sachenrecht

Immobiliarsachenrecht (6 Karten)

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Welche Grundsätze / Prinzipien gelten für das Grundbuchrecht?
Antragsgrundsatz: Eintragung von Rechtsänderungen, Berichtigungen und Löschungen nur auf Antrag von Veräußerer / Erwerber. Herrschaft der Parteien über das Grundbuchverfahren / Privatautonomie

Bewilligungsgrundsatz: Jede Eintragung muss vom Bertroffenen bewilligt werden. Keine sachenrechtliche Prüfung durch das Grundbuchamt.

Publizitätsgrundsatz:
- Grundbucheinsicht für jeden der ein berechtigtes Interesse darlegen kann (formelle Publizität)
- widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit zugunsten des Eingetragenen / unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Richtigkeit und Vollständigkeit zugunsten des Erwerbers (materielle Publizität)

Prioritätsprinzip:
- Rang der Grundstücksrechte richtet sich nach der Reihenfolge der Eintragungen (materiell-rechtliches Prioritätsprinzip), § 879
- die früher beantragte Eintragung geht vor (formelles Prioritätsprinzip)

Spezialitätsprinzip / Bestimmtheitsgrundsatz:
Gebot der Klarheit und Wahrheit

Beweisprinzip:
Erforderlichkeit des Urkundsbeweises durch den Antragsteller, Durchbrechung durch Beweiserleichterungen, gesetzliche Vermutungen (§ 891 BGB) und Sondervorschriften


Voreintragungsprinzip
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Was ist das Grundbuch und welche Funktion hat es?
öffentliches Register

Rechtsscheinsträger (gutgläubiger Erwerb)

Ausweis der rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken für die am Rechtsverkehr Beteiligten

Bestandsverzeichnis: Größe, Lage, Wirtschaftsart, Parzellennummer
Abteilung I: Eigentümer und Erwerbsgrund
Abteilung II: Belastungen (Wohnrecht, Reallast), Vormerkungen, Widerspruch, relative Veräußerungsverbote (§ 892 II BGB)
Abteilung III: Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
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Welche Voraussetzungen müssen für einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) erfüllt sein?
Unrichtigkeit des Grundbuchs

materielle Betroffenheit des Anspruchstellers

formelle Betroffenheit des Anspruchsgegners
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Was ist ein Grundstück?
keine Legaldefinition

Grundstück im formell-rechtlichen Sinn:
- Räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der
- kastatermäßig vermessen und bezeichnet ist sowie
- im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder mit einer gesonderten Nummer eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes geführt

wesentliche Bestandteile:
§§ 93, 94 BGB
mit dem Eigentum am Grundstück untrennbar verbundene Rechte: § 96 BGB

Vermessungstechnischer Grundstücksbegriff
= Flurstück / Katasterparzelle

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Welche Voraussetzungen gelten für den Erwerb von Grundeigentum?
Erwerb vom Berechtigten (§§ 873, 925 BGB):
- dingliche Einigung (Auflassung)
- Eintragung in das Grundbuch
- Verfügungsberechtigung

Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 892, 893 BGB)
- Einigung §§ 873 I, 925
- Eintragung
- Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts
- Unrichtigkeit des Grundbuchs
- Legitimation des Verfügenden durch das Grundbuch (Rechtsschein der Berechtigung)
- Gutgläubigkeit des Erwerbers
- kein eingetragener Widerspruch

Merksatz: Eine Eintragung Reicht Uns Leider
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Welche Verfügungsarten kennt das Immobiliarsachenrecht?
Begründung (Ersterwerb): § 873 BGB

Übertragung (Zweiterwerb): § 873 BGB

Aufhebung (§§ 875 ff. BGB)

Verzicht (§ 928 I BGB)

Inhaltsänderung (§§ 877, 873 BGB)
Kartensatzinfo:
Autor: Doro
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 07.03.2010
 
Schlagwörter Karten:
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