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Erlaubnistatbestandsirrtum
Der Täter hält sein Verhalten für gerechtfertigt, weil er sich Umstände vorstellt, bei deren wirklichem Vorliegen alle Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllt wären. ( § 16)
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Author: gedankensalat
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: Potsdam
City: Potsdam
Published: 14.01.2010

