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Passive Stellvertretung (§ 164 III)
Passive Stellvertretung ist die Stellvertretung beim Empfang einer Willenserklärung (durch den Empfangsvertreter).
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Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010

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