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606
Ist die Forderungszuständigkeit ein absolutes Recht im Sinne des § 823 I BGB? Wäre der Gläubiger ausreichend geschützt, wenn die erste Frage zu verneinen ist?
Das ist umstritten: Es wird vertreten, die Forderungszuständigkeit sei von § 823 BGB erfasst, weil ihr eine vergleichbare Ausschlusswirkung wie dem Eigentum zukomme. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. Erstens ergibt sich bei Zugrundelegung dieser Ansicht ein Widerspruch zu § 407 I BGB, der in einschlägigen Konstellationen den leicht fahrlässigen Schuldner privilegiert. Diesem Problem könnte man zwar dadurch entgehen, dass man § 407 I BGB als lex specialis anwendet. Darüber hinaus überzeugt aber auch die künstlische Abspaltung der Forderungszuständigkeit aus der Forderung selbst, die unbestrittenermaßen ein relatives Recht darstellt, nicht. Der Gläubiger ist im übrigen dadurch ausreichend geschützt, dass ein gutgläubiger Forderungserwerb grundsätzlich ausgeschlossen ist und er im Falle des § 407 BGB einen Anspruch aus § 816 II BGB hat.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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