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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Eigentumsgarantie, Art. 14
Schutzbereich
1. Schutzbereich
a. persönlicher Schutzbereich
(+) natürliche Personen; juristische Personen über Art. 19 III
(-) ausländische jur. Personen; Staat; Gemeinden
b. sachlicher Schutzbereich
Eigentum iSv Art. 14 sind nur solche Positionen, die der Gesetzgeber "zu einem bestimmten Zeitpunkt" als Eigentum iSv Art. 14 definiert hat. Der Eigentumsbegriff unterliegt somit einem ständigen Wandel. Geschützt sind:
aa. private vermögenswerte Positionen
(+) Sacheigentum, dingliche Rechte, Forderungen, Urheberschutz, Gewerbebetrieb.
(-) Vermögen als Ganzes (vor Steuern, Gebühren, Abgaben), Chancen, Erwartungen, rechtswidrige Positionen, Verdienstmöglichkeiten.
bb. öffentlich-rechtliche Vermögenspositionen
(+) Äquivalenz zur eigenen Leistung: Rentenanwartschaft, Arbeitslosengeld
(-) staatliche Gewährung: Subventionen, Zuschüsse, Sozialhilfe,
cc. Institut des Eigentums (keine Abschaffung erlaubt!)
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Karteninfo:
Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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