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Wie hat das Gericht zu verfahren, wenn für den Fall, dass es eine rechtswidrige Nebenbestimmung aufhebt, ein rechtswidriger Verwaltungsakt überbleibt?
Das Gericht steckt hier in einem Dilemma: Einerseits ist es über das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, nicht selbst rechtswidrige Zustände herzustellen. Andererseits darf es die rechtswidrige Nebenbestimmung nicht bestehen lassen und so den Bürger in seinem Aufhebungsanspruch verletzen. Da die Verwaltung anders als das Gericht aber über die Möglichkeiten des § VWVFG § 48 VwVfG und die in diesem vorhandenen Ausgleichsmechanismen von Vertrauensschutz und Gesetzesbindung verfügt, scheint es letztlich eher vertretbar, über die Aufhebung strikt nach § VWGO § 113 VWGO § 113 Absatz I 1 VwGO zu entscheiden und den Ball an die Verwaltung „zurückzuspielen”. Dass der Gesetzgeber auch sonst die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands gegebenenfalls hinnimmt, zeigt die mögliche Bestandskraft rechtswidriger Verwaltungsakte.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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