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Öffentliches Recht: Lektion 7

Rechtsschutz: Prüfungsaufbau
Begründetheit § 80 V VwGO
B. Begründetheit, § 80 V VwGO: Der Antrag ist begründet, wenn (ggf der sofrtige Vollzug rechtmäßig angeordnet wurde und) das Aussetzungsinteresse dem Vollzugsinteresse überwiegt.
I. Formelle RMK des sofortigen Vollzugs: Ggf weglassen.
(1) Zuständigkeit: Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde, § 80 II 1 Nr 4 VwGO)
2) Verfahren: (P) Verwaltungscharakter: EA § 28 VwVfG (+). HM § 28 VwVfG (-), da kein selbständiger VA und kein Verfahrensabschluss, § 9 VwVfG. Auch keine analoge Anwendung, da keine Gesetzeslücke.
3) Form: § 80 III 1 VwGO. Schriftliche Begründung des sofortigen Vollzugs (Warn. und Apellfunktion an die Behörde). Daher Ausnahmen anhand vom konkreten Fall entwickeln.
Beachte: Keine Nachholung möglich. Ausnahme § 80 III 2 VwGO.
III. Interessenabwägung anhand sumarischer Prüfung:
1) Abwägung Vollzugs- / Aussetzungsinteresse
2) Aussetzunginteresse überwiegt zumindest bei Erfolgsaussichten in der Hauptsache
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht AT
Veröffentlicht: 18.05.2010

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