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Alle Oberthemen / Jura / Revision / 6. Revision
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II. Fehler in der Hauptverhandlung
3a). Fehler bei der Vernehmung des Angeklagten zur Sache
Eine nicht erschöpfende Vernehmung des Angeklagten, für die dieselben Grundsätze wie beim Zeugen gelten, kann in der Revision nur mittels einer Aufklärungsrüge beanstandet werden. Diese ist jedoch - wie auch beim Zeugen - regelmäßig erfolglos, wenn lediglich behauptet wird, dem Angeklagten seien bestimmte Fragen nicht gestellt worden. Denn der Revisionsführer hatte im tatgerichtlichen Verfahren selbst ausreichend Gelegenheit, das Beweismittel, zu dem - im weiten Sinn - auch der Angeklagte zählt, »auszuschöpfen«. Dagegen macht das völlige Unterlassen der Anhörung den Angeklagten zum Objekt des Strafverfahrens und wird die Revision mit der Verfahrensrüge regelmäßig begründen. Die gegenseitige Befragung durch Mitangeklagte ist nicht zulässig (§ 240 II 2 StPO).

Werden bestimmte Fragen an den Angeklagten nicht zugelassen (§ 241 II StPO), kann dies in der Revision beanstandet werden, wenn das Gericht - nicht nur der Vorsitzende - die Frage sogleich durch Beschluss zurückgewiesen hat oder wenn gegen eine entsprechende Anordnung des Vorsitzenden ein Gerichtsbeschluss gem. §§ 238 II, 242 StPO herbeigeführt wurde und die Frage tatsächlich zulässig war. Eine solche Gesetzesverletzung also der Verstoß gegen §§ 240 II 1, 241 StPO, ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen, deren Tatsachenvortrag dem einer Aufklärungsrüge entspricht.
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Revision
Veröffentlicht: 16.04.2013

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