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Was verstehen Sie unter der Subsidiarität der Bürgschaft? Inwieweit gilt dieser Grundsatz in der Praxis?
Gemäß § 771 BGB (Einrede der Vorausklage) ist die Bürgschaft gegenüber der Hauptschuld grundsätzlich nachrangig, der Gläubiger muss sich also grundsätzlich erst an den Hauptschuldner halten, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Zu beachten ist, dass dieser Grundsatz in der Praxis meist dadurch durchbrochen ist, dass der Bürge eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernimmt (Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, § 773 I Nr. 1 BGB).
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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