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Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, § 188 StGB

- Qualifikation zu den §§ 186, 187 StGB

- Tatobjekt- Personen, die im politischen Leben stehen (z.B. Berufspolitiker, Richter des Bundesverfassungsgerichts)

- Tathandlung- die Tathandlung muss die Stellung des Beleidugten im öffentlichen Leben betreffen, wobei die Ziele des Täters nicht politischer Art sein müssen. Sie muss geeignet sein, das öffentliche Wirken des Verletzten durch Untergrabung des Vertrauens in ihn erheblich zu erschweren
Tags: üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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