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Alle Oberthemen / Usul al Fiqh / Teil 2 & 3 / Usul al Fiqh 2&3
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6.) Was sind die Bedingungen dafür, dass eine Eigenschaft des Sachverhalts die Ursache für die entsprechende Bestimmung (arab. schurut al-'illa) ist?
Die Gelehrten sind sich einig ausser im Punkt vier, dass

1. es muss eine KLAR ERKENNBARE-NICHT EINE VERBORGENE EIGENSCHAFT- sein muss.

Z.B. ist die Eigenschaft, des Hervorrufens eines Rauschzustandes von Wein und anderen alk. Getränken klar nach außen erkennbar.

Andererseits kann nicht die Ursache für rechtsgültige Anerkennung der Abstammung im Islam die Vereinigung des Samens des Ehemannes mit der Eizelle der Ehefrau  sein, da dies  etwas Verborgenes ist . Vielmehr wir die rechtsgültige Anerkennung der Abstammung durch das Vorhandensein eines rechtsgültigen Ehevertrages verursacht.

2. Es muss eine KLAR DEFINIERTE UND EINGEGRENZTE EIGENSCHAFT sein, so dass man im neu aufgetrenen, dem abgeleiteten Sachverhalt (far) , verifizieren kann, ob diese Eigenschaft vorhanden ist oder nicht.

3. Es muss eine Eigenschaft sein, die GEEIGNET ist. Geeignet bedeutet, dass MAN HINTER DIESER EIGENSCHAFT DIE WEISHEIT DES SCHÖPFERS VERMUTEN KANN, um deren Willen Er die Bestimmung erlassen hat.

D.h. Dass bei Vorhandensein dieser Eigenschaft vermutlich der Vorteil für die Menschen , der sich aus der Bestimmung ergibt, umgesetzt wird. (Jede isl. Bestimmung hat die Aufgabe, einen Vorteil für die Menschen herbeizubringen, indem entweder ein Nutzen herbeigeführt wird oder ein Schaden abgewendet wird.)Z.B. Ist die Weisheit , die hinter dem Verbot von Wein steht, dass dadruch der Verstand  bewahrt wird. Somit wird als Ursache für das Verbot von Wein die Eigenschaft des Hervorrufens eines Rauschzustandes angesehen und nicht etwas die Farbe des Weins.

4. Es muss eine Eigenschaft sein, DIE NICHT AUF DEN URSPRÜNGLICHEN SACHVERHALT BESCHRÄNKT IST, da der Sinn der Ursachenermittlung bzgl. des Analogieschlusses die Übertragung der Bestimmung auf einen abgeleiteten Sachverhalt ist. Wenn man als Ursache eine auf den ursprünglichen Sachverhalt beschränkte Eigenschaft angeben würde, könnte man keinen Analogieschluss durchführen. Z.b. kann man nicht als Ursache fürs Weinverbot angeben, dass es sich hier um gegorenen Traubensaft handelt.

Einige Usul Gelehrte sehen dies nicht als Bedingung an! Jedoch ist das Argument, dass ohne diese Eigenschaft ein Analogieschluss nicht durchführbar ist, einleuchtend. Somit könnte man eine solche auf den ursprünglichen Sachverhalt beschränkte Eigenschaft dafür verwenden, um zu verifizieren, ob die Bestimmung umgesetzt werden soll oder nicht. Jedoch ist solche Ursachenangabe nicht für die Durchführung eines Analogieschlusses geeignet.
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Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Usul al Fiqh
Thema: Teil 2 & 3
Schule / Uni: Dafk
Veröffentlicht: 21.08.2017

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