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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StGB
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§130
Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
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Autor: d4n137
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.03.2010

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