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Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB


- gerechtfertigt sind nur §§ 185, 186 StGB!

- Voraussetzungen:
    - berechtigtes Interesse
    - die Tathandlung gem. §§ 185, 186 StGB ist erforderlich, um das Interesse zu verfolgen
    - Täter handelt subjektiv zur Interessenverfolgung
    - die Tat muss angemessen sein (angemessen sind z.B. übertriebene und drastische Vormulierungen im politischen Meinungskampf, nicht dagegen jegliche Form der "Schmähkritik")
Tags: Wahrnehmung berechtigter Interessen
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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