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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht BT / StrafR Vermögensdelikte
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Def. + Umfang des Gewahrsams gem. § 242 StGB
Gewahrsam: tatsächliche Herrschaftsbeziehung Person-> Sache
Faktisch-sozialer Gewahrsamsbegriff: (nur den in Klausur ansprechen!)
tatsächliche Sachherrschaft (faktisches Können) getragen vom natürlichen Herrschaftswillen (faktischer GwBegriff)
Korrektur der Reichweite durch Verkehrsanschauung (sozialer GwBegriff): Gewahrsam der Sache in einer Gewahrsamssphäre, kraft derer der Zugriff anderer Personen als soziale Störung (Tabubruch) angesehen wird.
= Beurteilung nach sozialen Anschauung d. täglichen Lebens
  - Gewahrsamsenklave bei kleinen Gegenstände in Körpersphäre
  - Generell beherrschter Raum
  - bei Verstecken in generell beherrschten Räumen nur GW, wenn Täter ungehinderten Zugriff auf die Sache hat
  - Gewahrsamslockerung: alle Sachen außerhalb generell beherrschten Räumen bleiben im ursp. Gewahrsam, wenn sich derjnige noch an den Aufenthaltsort erinnern kann
  - bei sozialen Abhängigkeitsverhältnissen je nach Eigenständigkeit / Weisungsgebundenheit.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010

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