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Die Bedeutung fehlenden Erklärungsbewusstseins nach der Erklärunstheorie
Nach der Erklärungstheorie ist Erklärungsbewusstsein kein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung. Fehlt das Erklärungsbewusstsein, liegt trotzdem eine Willenserklärung vor, falls a) und b) gilt:

a) Der Erklärende hätte wissen müssen, dass seine Erklärung als Willenserklärung aufgefasst werden kann (Verantwortungsprinzip).

b) Der Erklärungsempfänger ist schutzwürdig, d.h. er hat darauf vertrauen dürfen, dass der Erklärende etwas rechtlich Erhebliches erklären wollte (Vertrauensprinzip).

Ob a) und b) erfüllt sind, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, wobei ein objektiver Empfängerhorizont zugrunde gelegt wird.

Rechtsolgen bei fehlendem Erklärungsbewusstsein nach Erklärungstheorie:

- Falls a) und b) erfüllt sind: Es liegt eine Willenserklärung vor und der Erklärende kann anfechten analog der Irrtumstatbestände in § 119 I BGB. Nach wirksamer Anfechtung hat der Erklärungsempfänger analog § 122 BGB Schadensersatzanspruch (Ersatz des Vertrauensschadens).

- Falls a) oder b) ist nicht erfüllt: Es liegt keine Willenserklärung vor. Der Erklärungsempfänger hat anders als bei der Willenstheorie keinen Schadensersatzanspruch analog § 122 BGB.
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Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010

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