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Was versteht man unter Kulturhoheit/ Kulturautonomie der Länder? Welche Artikel im GG sind hierfür ausschlaggebend?
Unter Kulturhoheit/ Kulturautonomie der Länder versteht man die Verwaltungskompetenz sowie die Entscheidungs- und Gesetzgebungsgewalt in allen Fragen der Kulturpolitik. Dies umfasst alle schulischen Angelegenheiten, sowie Rundfunk, Fernsehen, Hochschulpolitik und Kunst.

Die Kulturhoheit/ Kulturautonomie ist das „Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder“.

Die Kulturhoheit/ Kulturautonomie der Länder ergibt sich aus Artikel 30 GG und Artikel 70 GG.

Grundgesetz:
Artikel 7 GG: Gesamtes Schulwesen unter der Aufsicht des Staates.
Artikel 30 GG: Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
Artikel 70 GG regelt die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern. Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (Für die Schulangelegenheiten sieht das Grundgesetz keine Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen für den Bund vor. = Zuständigkeit Länder)




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Karteninfo:
Autor: youka
Oberthema: Bildungswissenschaften
Thema: Modul 1C
Schule / Uni: Fernuniversität
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 05.04.2010

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