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Wie ist die körperliche Untersuchung gem. § 81a StPO von der Durchsuchung des Körpers gem. § 102 StPO abzugrenzen?
Zunächst ist auf den Zweck der Maßnahme abzustellen: Wird der Körper des Betroffenen zum Beweismittel gemacht, also seine Beschaffenheit festgestellt, liegt eine Untersuchung vor. Wird am Körper oder in den natürlichen Körperöffnungen nach anderen Beweismitteln gesucht, liegt eine Durchsuchung vor. Eine Ausnahme ergibt sich, wenn bei der Suche nach Körperfremden Beweismitteln ein körperlicher Eingriff vorgenommen wird: Hier ist von einer Untersuchung auszugehen.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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