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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StR
229
Gehören iSd § 274
Die Urkunde gehört dem Träger des Beweisfunktionsrechts (=dem tatsächlichen Aussteller)

§ 274 schützt nicht das Eigentum sondern die Beweisführungsfunktion einer Urkunde, Gehören iSd § 274 ist nicht iSd dinglichen Eigentumsverhältnisse zu verstehen.

Mithin gehört die Urkunde nicht dem Täter wenn er nicht das alleinige Beweisführungsrecht an dieser hat
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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