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Öffentliches Recht: Lektion 35

Verfahren vor dem BVerG: § 32 BVerGG
Prüfungsaufbau Begründetheit
Begründetheit: Der Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch vorliegt und die einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigem wichtigen Grund (Anordnungsgründe) zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (Abwägung), § 32 BVerGG.
Hierbei hat insbesondere eine Abwägung zwischen den Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, mit den Nachteilen stattzufinden, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen, das Hauptsacheverfahren jedoch keinen Erfolg hätte.
I. Anordungsanspruch: Sumarische Prüfung der Hauptsache. (+), wenn Anspruch glaubhaft gemacht wird, § 292 ZPO, also wenn die Eroflgsaussichten in der Hauptsache überwiegen.
II. Anordungsgrund, § 32 BVerGG: Aus objektiver Sicht des Antragstellers.
III. Interessenabwegen: Antragssteller + Allgemeininteressen für Rechtschutz gegen Allgemeininteressen gegen Rechtsschutz.
(P) Einbeziehung der Erfolgsaussichten der Hauptsache
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht AT
Veröffentlicht: 18.05.2010

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