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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Schutzbereich/Eingriff
1. Schutzbereich
Wohnung sind alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen sind und  eine räumliche Privatssphäre bilden.
(+) Keller, Boden, Schiffe, Zelte, Hotelzimmer, Wochenendhäuser, Wohnwagen
P.: Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume
1. Arg. (-) historisch will Art. 13 nur den einzelnen im Familienkreis schützen. "Sinn des Grundrechts war der Schutz eines Raumes, in dem der Einzelne und die Familie ungestört und unbeobachtet tun und lassen dürfen, was ihnen beliebt"
2. Arg. (+) Ausweitung des Art. 13 auf den räumlichen Schutz für freie Entfaltung der Persönlichkeit des einzelnen. + Wertung aus
§ 123 StGB.
(-) Gemeinschaftsunterkünfte (Soldaten, Polizei), Gefängniszelle, Behörden (Arg.:Staat kann sich nicht vor sich selber schützen)
-persönlichen Schutzbereich: auch jur. Personen, vgl. Art. 19 III
2. Eingriff
-> Eindringen und Verweilen durch Organe des Staates in die räumliche Privatssphäre  des Bürgers.
Bsp.: Durchsuchungen; Abhören von Telefongesprächen.



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Karteninfo:
Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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