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Entstehung der Grundschuld
Voraussetzungen für Entstehung der Grundschuld §§ 873, 1192, 1115 ff BGB
1. Einigung
des Grundschuldgläubigers mit dem Eigentümer (oder dem verfügungsbefugtem Dritten gem. § 185 I BGB) über die Belastung des Grundstückes mit einer Grundschuld
2. Eintragung + Einigsein
der Grundschuld in das Grundbuch (§ 873 BGB)
Inhalt der Eintragung: § 1192 i.V.m. § 1115 BGB.
3a. Buchgrundschuld
Eigentümer und Grundschuldgläubiger müssen sich darauf einigen, dass die Erteilung des Grundschuldbriefes ausgeschlossen sein soll + Eintragung der Einigung (§§ 1192, 116 II BGB)
3b. Briefgrundschuld
Ausstellung und Übergabe des Grundschuldbriefes an den Grundschuldgläubiger (§§ 1192, 1117 I BGB)
4. Berechtigung
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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