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Mittelbare Täterschaft bei Irrtum des Vordermannes über konkreten Handlungssinn?
Konstellation "Täter hinter dem Täter"
(P) Tatmittler verwirklicht TB + RW + Schuld, Irrt jedoch über konkreten Handlungssinn.

Arg. (-) Verantwortungsprinzip
a) Täuschung über quantifizierbare Unrechts- und Schuldmaße
z.B. Vordermann glaubt wertloses Bild zu zerstören, in Wahrheit aber konkreter Handlungssinn: Zerstörung eines wertvollen Kunstwerkes
b) Irrtums über gesetzliche Qualifikationsmerkmale: Der unmittelbare Täter weiß nicht, dass er mordet, ihm bleibt der konkrete Handlungssinn verborgen. Der Hintermann soll als „Mörder“ hinter dem Totschläger bzw. hinter dem Täter des § 216 haften. Auch bei mehr an Vorsatz diskutiert.
c) manipulierter error in persona: (+) wenn Vordermann einem für ihn unerheblichen error in persona unterliegt, der Hintermann dem zur Tötung eines anderen Menschen Entschlossenen aber ein anderes Opfer „unterschiebt“.
a.A. Anstiftung, da Hervorrufen des Entschlusses die konkrete Person umzubringen. Wird fremde Entschlossenheit nur ausgenutzt: Reicht die Schaffung von Tatgelegenheit zur Anstiftung aus?
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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