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Bürgerliches Recht: Lektion 14

Schuldrecht BT: Leasing
Wer trägt die Gefahrentragung wenn die Sache
I. beim Transport untergegangen ist, der Leasinggeber Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen hat und stattdessen eigene Ansprüch abgetreten hat?
II. bei Gefahrenübergang mangelhaft war, die Nachbesserung fehlgeschlagen ist und der Leasingnehmer das Zahlen weiterer Raten verweigert?
I. Pflicht auf Ratenzahlung Untergegangen, § 326 I BGB: (+), wenn Leasinggeber noch die Preisgefahr tragen würde.
a) Im Mietrecht trägt der Vermieter die Preisgefahr, § 535 I BGB.
b) Im Kaufrecht der Verkäufer bis zur Übergabe, §§ 446 I, 447 BGB
c) Anweudung von kaufrechtlichen Regeln als Verstoß gegen § 307 BGB? aa) Hier keine unangemessene Benachteiligung, da gerade kein Mietvertrag vorleigt. Leasingnehmer soll mit Sache wie beim Kauf verfahren können. bb) Aber § 474 II BGB. Leasingnehmer muss nicht die Presigefahr tragen. Daher muss dieser trotz Vertragsklausel die Preisgefahr nicht tragen.
II. Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 I 1 1. Alt BGB:
a) etwas durch Leistung erlangt (+).
b) ohne Rechtsgrund: Wegfall des Rechtsgrundes nach § 536 I BGB (+). Rechte könnten aber durch Vertrag ausgeschlossen sein, wenn dieser mit AGBs vereinbar wäre. § 309 Nr 8 b) aa) BGB (-), da Verkäufer nicht Dritter iSd Vorschrift (LN hat sich diesen ausgesucht). § 307 BGB (-), da LN nicht benachteiligt wird (siehe oben).
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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