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Alle Oberthemen / Jura / Revision / 6. Revision
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II. Fehler in der Hauptverhandlung
8e). Fehler in Zusammenhang mit der Vernehmung von Verhörpersonen - Darf der Ermittlungsrichter als Zeuge vernommen werden (Wiederholung)?
Die richterliche Verhörperson darf jedoch grundsätzlich dann nicht vernommen werden, wenn damals eine Belehrung nach § 52 StPO nicht erfolgt oder das ein Zeugnisverweigerungsrecht begründende Rechtsverhältnis erst später entstanden ist. Probleme können hierbei insbesondere dann entstehen, wenn ein (früherer) Belastungszeuge in der Hauptverhandlung behauptet, schon im Zeitpunkt der früheren Vernehmung mit dem Angeklagten verlobt gewesen zu sein. An sich darf dann die Vernehmung aus dem Ermittlungsverfahren nicht verwertet werden, auch wenn die Belehrung nach § 52 StPO unterblieben ist, weil der damals vernehmende Richter von der Angehörigenstellung des Zeugen nichts wusste oder diese damals noch nicht bestand. Der BGH hat jedoch die Aussage des Richters über die früheren Angaben einer Zeugin zugelassen, die trotz entsprechender Frage des Richters das seinerzeit bereits bestehende Verlöbnis verschwiegen und in der Hauptverhandlung ihre früheren belastenden Angaben widerrufen hatte. Denn In Fällen »unlauterer Manipulation gebührt dem Grundsatz der Wahrheitserforschung ... Vorrang vor den Interessen des Zeugen, der sich pflichtwidrig durch sein Verhalten zum >Herrn des Verfahrens< zu machen sucht, um durch sein Verhalten die gebotene Wahrheitsermittlung zu vereiteln.« - Probleme können auch bestehen, wenn ein aussageverweigerungsberechtigter Zeuge in einer nichtrichterlichen Vernehmung nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht Angaben gemacht hat, der Zeuge aber in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann. Nach der Rechtsprechung greift § 252 StPO regelmäßig ein, solange Ungewissheit darüber besteht, ob der Zeuge von seinem Weigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet.
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Revision
Veröffentlicht: 16.04.2013

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