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Unechte Rückwirkung (Prüfung)
zulässig, es sei denn:

a) Schutzwürdiger Vertrauenstatbestand beim Bürger

1.) Schutz durch abgeschlossene Disposition (nicht schutzwürdig)
Ausnahmen:
  • alte Regelung in Verhandlung berücksichtigt (Einpreisung)
  • zwangsläufiges Auseinanderfallen von Disposition und Auszahlung
  • Zwangslage für Empfänger

Rückausnahmen:
  • kein Schutz bei Disposition nach Gesetzesinitiative (Anpassungsklauseln möglich)
  • kein Schutz bei mehr als 2 Veranlagungszeiträume


2.) Schutz durch Verwirklichung des letzten Merkmals des materiellen Steuertatbestandes

3.) Schutz durch konkret gefestigte Vermögenspositionen

b) Rechtfertigung: gesetzgeberisches Anliegen für Allgemeinwohl
- mehr als bloße Absicht staatlicher Mehreinkünfte
- aber Verhindern zweckwidrig überschießender Vergünstigungseffekte
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Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Jura
Thema: Steuerrecht
Veröffentlicht: 25.01.2014

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