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Alle Oberthemen / Jura / Revision / 6. Revision
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II. Fehler in der Hauptverhandlung
9) Präsente Beweismittel -  Wie wird die Nichtanwendung präsenter Beweismittel gerügt?
Zwar gehört die Würdigung von Zeugenaussagen zum Wesen richterlicher Rechtsfindung, sodass - von besonders gelagerten Fällen abgesehen (zB bei Hirnschädigung, Geisteskrankheit, kleines Kind) - grundsätzlich der Tatrichter selbst die erforderliche Sachkunde hat. um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen beurteilen zu können. Jedoch sieht § 245 II StPO - anders als § 244 IV StPO - den Ablehnungsgrund »eigene Sachkunde« nicht vor, sodass das Gericht zu Unrecht ein präsentes Beweismittel nicht benutzt hat. Das Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensverstoß, da die Nichtanhörung des Sachverständigen aus anderen Gründen ebenfalls nicht zulässig war. Insbesondere war der Sachverständige - selbst wenn er die Zeugin nicht untersuchen konnte - kein iSd § 245 II StPO ungeeignetes Beweismittel; denn eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung setzt nicht notwendig eine psychologische Exploration voraus. Geeignetes Beweismittel ist der Sachverständige auch dann, wenn die vorhandenen Anknüpfungstatsachen ihm die Darlegung solcher Erfahrungssätze oder Schlussfolgerungen erlauben, die für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlicher machen. Allerdings ist das Gericht nicht gehalten, einem »mitgebrachten« Sachverständigen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermöglichen, ihm also beispielsweise sichergestelltes Untersuchungsmaterial zur Verfügung zu stellen.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Revision
Veröffentlicht: 16.04.2013

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