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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StPO I
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                                    Zwischenverfahren
Erlass d. Eröffnungsbeschlusses (§§ 203 ff.)
Gericht eröffnet Hauptverfahren durch Beschluss, wenn es für d. Verhdlg. zuständig ist, d. Anlage wesentl. Formerfordernissen genügt u. hinr. Tatverdacht besteht. Ist gem. § 206 nicht an die Anträge der StA gebunden.
Ablehnung d. Eröffnung d. Haupverfahrens, § 204
Gericht beschließt gem. § 204 i.V.m. § 203 d. Vefahren nicht zu eröffnen, wenn hinr. Tatverdacht verneint wird.z.B. wenn TB nicht erfüllt, oder Prozessvorauss. nicht vorliegen oder aus tatsächl. Gründen Verurteilung nicht wahrscheinl. ist.Die StA kann hiergegen gem. § 210 II Alt.1 sofortige Beschwerde einlegen.
Vorläufige Einstellung d. Verfahrens
Bei einem in der Person liegenden Hindernis gem. § 205 z.B. verhandlungsunfähig. § 205 wird für alle anderen vorübergehend. Hindernisse analog angewendet z.B. fehlender Strafantrag.
Einstellung aus Opportunitätsgründen
Wenn Angeschuldigter u. StA zustimmen
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Karteninfo:
Autor: Jenny
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 22.03.2010

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