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Vermischung, Vermengung (§ 947)
Gesetzliche Eigentumszuordnung bei untrennbarer Vermischung mehrerer beweglicher Sachen.
Bei Vermischung bzw Vermengung werden mehrere bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer miteinander untrennbar vermischt (Flüssigkeiten) oder vermengt (feste Sachen).
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Karteninfo:
Autor: killah
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Veröffentlicht: 08.02.2010

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