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(Unmittelbare) Stellvertretung (§§ 164 - 181)
Eine (unmittelbare) Stellvertretung nach §§ 164 ff. ist ein rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar für und gegen die Person des Vertretenen eintreten (auch: direkte Stellvertretung).
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Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010

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