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Alle Oberthemen / Jura / Abschlussverfügung / 4. Einstellung des Verfahrens, Klage und Klageerzwingung
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Was ist der Kardinalfehler bei einer Einstellung gem. § 170 II StPO?
Die Abschlussverfügung selbst enthält regelmäßig keine Ausführungen zum prozessualen Tatbegriff. Vielmehr ergibt sich aus der formalen Behandlung indirekt, wie der Bearbeiter die Frage der prozessualen Tat gelöst hat Ist die Frage der prozessualen Tatidentität zweifelhaft, empfiehlt es sich, am Ende des materiellrechtlichen Gutachtens nach der Erörterung der Konkurrenzen und der Prozessvoraussetzungen Ausführungen hierzu zu machen. Fehler bei der Behandlung des prozessualen Tatbegriffs wirken sich in der Bewertung der Klausur dann nicht besonders negativ aus, wenn die formelle Abschlussverfügung konsequent durchgeführt wird. Ein gravierender Fehler in der Klausur ist es aber, wenn nach Bejahung prozessualer Tatidentität eine Teileinstellung nach § 170 II 1 StPO wegen nicht angenommener Delikte erfolgt.
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Abschlussverfügung
Veröffentlicht: 16.04.2013

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