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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StGB
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§83
Körperverletzung

(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
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Karteninfo:
Autor: d4n137
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.03.2010

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