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Def. Hilfeleisten i.S.v. § 27 StGB
jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt.
Hilfeleisten durch Rat.
Hilfeleisten durch Tat.


Lit. condition sine qua non für den Taterfolg.
Rsp. Ausreichend ist Schaffung günstigerer Bedingungen.
a.A. Risikoerhöhung, die sich im Erfolg niederschlägt
Meinungsstreit relevant bei Hilfeleisten von untergeordnetem Gewicht.
BEACHTE: Subsidiär zu Täterschaft oder Anstiftung.

(P) Hilfeleisten durch alltägliches / berufstypisches Verhalten. > neutrale Beihilfe Aspekt: Sozialadäquanz
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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