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Prüfung: Rücktritt von einem versuchten unechten Unterlassungsdelikt i.S.v. §§ 24, 13 StGB
1. Kein fehlgeschlagener Versuch
2. Beendeter <-> unbeendeter Versuch beim Unterlassungsdelikt
Lit.: alle Unterlassungsdelikte beendet.
Differenzierungslehre: Differenzierung
RF: Einigkeit, dass Rücktritt nur duch ein aktives Verhalten möglich ist.
3. Ernsthaftes Bemühen der Erfolgsverhinderung

Ausschöpfen der Rettungsmöglichkeiten.
(P) Wenn Erfolg durch aktives Handeln nicht mehr zu verhindern.
Lit.: (+)
BGH kein Rücktritt möglich
Arg. (-) Rücktritt wäre bei anfänglich untauglichem Versuch nie möglich. Unterlassungstäter eines gefährichen tauglichen Versuches wäre bessergestellt.
4. Freiwilligkeit
psychologisch-faktisch: heteronom oder autonom
normativ-wertend: Verdienstlichkeit der Motive, keine Verbrechervernunft
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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