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Alle Oberthemen / Jura / Internationales Privatrecht / IPR
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Prüfung Art. 29 EGBGB
1. Ist eine Rechtswahl seitens der Parteien erfolgt (Art. 27 EGBGB)

2. Wenn ja:
    bei Vorliegen eines Verbrauchervertrages werden deren Rechsfolgen über Art. 29 I EGBGB beschränkt
3. Wenn nein:
    bei Vorliegen eines Verbrauchervertrages verdrängt Art. 29 II EGBGB als lex spezialis Art. 28 EGBGB

    a. Sachlicher Anwendungsbereich: bewegliche Sachen & Dienstleistungen, Kreditverträge zur Finanzierung
    b. Persönlicher Anwendungsbereich: Verbraucher (§ 13 BGBG) <-> Unternehmer (§ 14 GBG)
    c. Räumlicher Anwendungsbereich ≠ aktiver Verbraucher
    RF: Rosinentheorie für Verbraucher

BEACHTE: Gleiches Vorgehen bei Art. 30 EGBGB
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Internationales Privatrecht
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 23.02.2010

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