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Alle Oberthemen / Jura / Sachenrecht / Bürgerliches Recht
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Bürgerliches Recht: Lektion 1

BGB AT: Vertragsschluss
Welcher Grundsatz liegt dem Bürgerlichen Recht zur Grunde?
Was ist ein Rechtsgeschäft?
Welche Arten von Rechtsgeschäften gibt es?

BGB AT: Vertragsschluss
Was ist ein Vertrag?

BGB AT: Vertragsschluss
Was ist eine Willenserklärung?
BGB Grundsatz: Privatautonomie = Freie Vertrags- und Vertragspartnerwahl.
Rechtsgeschäft
1) Einseitige Rechtsgeschäfte: ZB Testamet
2) Zweiseitige Rechtsgeschäfte: ZB Kaufvertrag, Schenkung

Definition Vertrag: Zwei aufeinandergerichtete, übereinstimmende WE, die auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet sind. Die WE werden als Angebot und Annahme bezeichnet, § 145 BGB.

Definition WE: Eine, auf Rechtsfolge gerichtete Äußerung
1) Empangsbedürftige WE: Wirksamwerden mit Zugang beim Empfänger, § 130 I BGB.
2) Nicht empfangsbedürtige WE: Werden mit Abgabe wirksam.
Tatbestand: Eine WE setzt sich aus zwei Mermalen zusammen:
1) Äußerer Tatbestand: Das tatsächliche erklärte.
2) Innerer Tatbestand: Das tatsächlich gewollte.
3) Bei Auseinanderfallen der Tatbestände: Auslegen nach objektiven Empfängerhorizont.
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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