CoboCards App FAQ & Wünsche Feedback
Sprache: Deutsch Sprache
Kostenlos registrieren  Login

Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!

Alle Oberthemen / Jura / Allgemein / Recht I
100
Voraussetzungen für Vertreter und Offenkundigkeit der Stellvertretung
- Vertreter muss min. beschränkt geschäftsfähig sein, auch beschränkt geschäftsfähiger kann WE abgeben, die für und gegen Vertretenen wirken, für Vertreter rechtlich neutral
- nicht geschäftsfähige jedoch nicht, da deren WE nichtig 104, 105

Offenkundigkeit
- entweder ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln
1. Unmittelbare / direkte Stellvertretung
- legt Vertreter offen, dass Vertretenen vertreten will -> RG kommt zustande zwischen Vertretenen und Drittem
Achtung: legt der Vertreter dabei aber aus Versehen die Vertretung nicht offen, dann wirkt auf es auf einen  Dritten, als wollte der Vertreter für sich selbst handeln 133, 157 => keine Anfechtung! nach 119, da Eigengeschäft

2. Mittelbare Stellvertretung (Strohmanngeschäft)
= Vertreter legt hier offen, dass er für anderen handelt
-> Eigengeschäft, mögl. im Innenverhältnis mit Auftraggeber [Vertretenen] abgewickelt

3. Handeln unter fremden Namen
- WE nicht in fremden Namen, sondern unter fremden Namen
- Vertreter tritt selbst als Vertreter auf, wenn beim Geschäftsgegener kein Irrtum über Identität ausgelöst, Eigengeschäft des unter fremden Namen Auftretenden

Neuer Kommentar
Karteninfo:
Autor: fschoenf
Oberthema: Jura
Thema: Allgemein
Veröffentlicht: 13.05.2010

Abbrechen
E-Mail

Passwort

Login    

Passwort vergessen?
Deutsch  English