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Alle Oberthemen / Jura / Revision / 6. Revision
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2. Gesetzesverletzungen durch Ermittlungsbehörden - Verwertung von Äußerungen 2. Qualifizierte Belehrung
Ohne weiteres ergibt sich danach die Beschuldigteneigenschaft und die Belehrungspflicht des 136 I 2 StPO, wenn ein Ermittlungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist oder strafprozessuale Maßnahmen ergriffen werden, die nur gegenüber einem Beschuldigten zulässig sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und wird eine Person informatorisch befragt oder formal als Zeuge vernommen, obwohl die Strafverfolgungsbehörden zu diesem Zeitpunkt bereits einen Tatverdacht haben, muss geprüft werden, ob unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach §136 I 2 StPO vorliegt. Den Strafverfolgungsbehörden wird hierbei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; erfolgt jedoch keine Beschuldigtenbelehrung, obwohl der Tatverdacht so stark ist, dass die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums willkürlich überschritten werden, liegt ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 I 2 StPO vor.

Wurde der Beschuldigte zunächst unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht vernommen, ist er bei einer nachfolgenden Vernehmung nicht nur nach § 136 I 2 StPO zu belehren; vielmehr ist er nach der neueren Rechtsprechung des BGH auch darauf hinzuweisen, dass die zuvor gemachten Angaben wegen der bis dahin unterbliebenen Belehrung unverwertbar sind. Unterbleibt - bei ansonsten ordnungsgemäßer Belehrung nach § 136 I 2 StPO - eine solche »qualifizierte Belehrung« vor einer weiteren Aussage, ist - bei rechtzeitigem Widerspruch - deren Verwertbarkeit durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln. Hierbei sind einerseits die Interessen an der Sachaufklärung, andererseits das Gewicht des Verfahrensverstoßes zu berücksichtigen. Danach kommt eine Verwertung etwa dann in Betracht, wenn eine bewusste Umgehung der Belehrungspflichten nicht ersichtlich ist und nichts dafür spricht, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter annahm, von seinen anfänglich gemachten Angaben nicht mehr abrücken zu können.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Revision
Veröffentlicht: 16.04.2013

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