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Wie läßt sich das Petitionsrecht gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) abgrenzen?
Jede Petition stellt eine Meinungsäußerung dar, unterscheidet sich aber von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG durch den Adressatenkreis, vor allem aber dadurch, daß mit der Petition ein Verfahren eingeleitet wird.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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