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Bürgerliches Recht: Lektion 18

Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Prüfungsaufbau § 816 I 1 BGB
Prüfungsaufbau, § 816 I 1 BGB
1) Verfügnung: Rechtsgeschäfte, durch die ein bestehendes Recht unmittelbar aufgehoben, übertragen belastet oder inhaltlich verändert wird (zB § 929 ff BGB; §§ 1204 ff, 1207 BGB; Grundstücksbelastungen). Nur echte Verfügung: Zwangsvollstreckung (-), Schuldr Verpflichtungen (-)
(P) Vermietung und Verpachtung; (P) § 946 ff BGB analog
2) durch einen Nichtberechtigten: Verfügender weder Inhaber des Rechts noch Berechtigt. Keine nachträgliche Berechtigung. Kein Stellvertreter (Ausn: Mittelbarer Stellvertreter)
3) dem Berechtigten gegenüber wirksam:
a) Anfänglich (zB § 932  ff BGB; ausnw §§ 398 2, 405, 892 ff, 1207 BGB; § 366 HGB);
b) Nachträglich = Bei Genehmigung, §§ 184 I, 185 II 1 1. Alt BGB. Beachte: Vefügener bleibt Nichtberechtigter
(P) Verarbeitung vor Genehmigung; (P) Konkludente Genehmigung
4) erlangtes Etwas: (P) Objektiver oder subjektiver Wert; (P) Kaufpreisverrechnung; (P) Gutgläubiger Bucheigentümer bestellt eine Hypothek
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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