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Alle Oberthemen / Steuerrecht / Erbschaft- und Schenkungsteuer / ErbStG
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sachl. Steuerbefreiungen - gesetzl. Grundlage
§ 13 ErbStG

Nr. 1
für Steuerklasse 1:
- Hausrat inkl. Wäsche u. Kleidungsstücke, soweit der Wert 41.000 € nicht übersteigt
- andere bewegl. körperl. Gegenstände, soweit der Wert insgesamt nicht 12.000 € übersteigt

für Steuerklasse 2 und 3:
- Hausrat inkl. Wäsche u. Kleidungsstücke, soweit der Wert 12.000 € nicht übersteigt

Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum luf Vermögen, Grundvermögen oder BV gehören; Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

Nr. 2
- Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken unter bestimmten Voraussetzungen.
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Karteninfo:
Autor: Fabio
Oberthema: Steuerrecht
Thema: Erbschaft- und Schenkungsteuer
Veröffentlicht: 26.04.2010

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