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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Berufsfreiheit, Art. 12 Schutzbereich
1. Schutzbereich
a. Persönlicher Schutzbereich
Geschützt sind alle Deutschen - nicht Ausländer, sie allenfalls nach Art. 2 I. [DeutschenGR]
Über Art. 19 III sind alle inländischen jur. Personen geschützt.
b. Sachlicher Schutzbereich
Wahl des Berufes, Ausbildungsplatz und Ausbildungsstätte; Berufsausübung
-> einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit  Art. 12 I 2 gilt für alle!
•Beruf ist jede erlaubte, auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienende Tätigkeit.
•Ausbildung ist die Verfolgung einer beruflichen Qualifikation
•Berufsausübung umfaßt die gesamte berufliche und gewerbliche Tätigkeit.
•Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte, selbständige Tätigkeit.
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Karteninfo:
Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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