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Meineid, § 154 StGB

- mögliche Eide- Zeugen: §§ 59 ff. StPO, 391 ff. ZPO; Sachverständige: §§ 79 StPO, 410 ZPO; Partei: § 452 ZPO; Dolmetscher: § 189 GVG
- (P): Versehentliche Vereidigung eines Eidesunmündigen (§ 60 Nr. 1 StPO und § 393 Nr. 1 ZPO)
    - Lit.: die Altersgrenze ist eine unwiderlegliche Vermutung dafür, dass Jugendliche unter 16 Jahren die erforderliche Einsicht in den besonderen Unrechtsgehalt der Eidesdelikte fehlt
    - Rspr.: da die Rechtspflege auch in diesem Fall gefährdet ist, ist auf die Einsichtsfähigkeit des Eidesunmündigen im Einzelfall abzustellen
- Strafzumessung nach § 158 StGB- Vollendung muss vorliegen, da der Rücktritt vom Versuch Vorrang hat; Rechtzeitigkeit liegt vor, wenn gegen den Täter noch keine Anzeige erstattet worden ist, kein Nachteil für Dritte (nicht die Strafverfolgungsbehörde) entstanden ist, die Berichtigung bei der Entscheidung noch verwertet werden kann
Tags: Meineid
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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