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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StGB
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§145
Schwere Erpressung

(1) Wer eine Erpressung begeht, indem er

mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder 
den Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Erpressung

gewerbsmäßig begeht oder 
gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt. 

(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch des Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.
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Karteninfo:
Autor: d4n137
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.03.2010

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